Dass die übrigen Organe der Europäischen Union, insbesondere das Europäische Parlament, an der Festlegung und der Durchführung der GASP nicht maßgeblich beteiligt sind (vgl. Art. 24 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 5 EUV), steht ihrer Qualifikation als Angelegenheit der Europäischen Union im Sinne des Art. 23 Abs. 2 GG nicht entgegen. Die Befugnisse des Europäischen Parlaments im Bereich der GASP sind - anders als in anderen Bereichen des Integrationsprogramms - gering (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat, C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 84 ff.; Urteil vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat, C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 68 ff.) und beschränken sich im Wesentlichen auf Anhörungsrechte (Art. 27 Abs. 3 Satz 4, Art. 36 UAbs. 1 Satz 1, Art. 41 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 2 EUV). Beschlüsse kommen ohne seine Mitwirkung zustande, über ein Initiativ- oder Mitentscheidungsrecht verfügt es - anders als die Kommission (Art. 30 Abs. 1 EUV) - nicht. Allerdings gibt es eine Pflicht zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments (Art. 36 UAbs. 1 Satz 1 und Satz 3 EUV) sowie zur Berücksichtigung seiner Auffassungen (Art. 36 UAbs. 1 Satz 2 EUV). Auch kann es Anfragen und Empfehlungen verfassen (Art. 36 UAbs. 2 Satz 1 EUV) und Aussprachen durchführen (Art. 36 UAbs. 2 Satz 2 EUV). Neben diesen Befugnissen besitzt das Europäische Parlament die Möglichkeit, durch die Entscheidung über die Haushaltsansätze und allgemeine Entschließungen auf die GASP Einfluss zu nehmen (vgl. Frenz, Handbuch Europarecht, Bd. 6, 2011, Rn. 5355 ff.; Bitterlich, in: Lenz/Borchardt, EU-Verträge Kommentar EUV-AEUV-GRCh, 6. Aufl. 2012, Art. 36 EUV Rn. 2; Heintschel v. Heinegg, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV GRC AEUV, Bd. 1, 2017, Art. 24 EUV Rn. 17; Oesch, Europarecht, Bd. I, 2. Aufl. 2019, § 29 Rn. 858). Gleichwohl erfolgt die demokratische Legitimation der GASP vornehmlich über den Rat und (mittelbar) die nationalen Parlamente (vgl. Classen, AöR 119 1994>, S. 238 252>; Kokott, AöR 119 1994>, S. 207 215>; Diehr, Die Bewahrung der demokratischen und föderativen Struktur der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Integrationsprozeß, 1998, S. 108). Zu berücksichtigen ist überdies, dass eine Kompensation der geringen demokratischen Legitimation der GASP auf europäischer Ebene durch eine gerichtliche Kontrolle (vgl. dazu BVerfGE 151, 202 289 ff. Rn. 124 ff., 130> - Europäische Bankenunion) praktisch ausscheidet; dem Gerichtshof der Europäischen Union kommt - von zwei Ausnahmen abgesehen - in diesem Bereich keine Zuständigkeit zu (Art. 24 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 6 EUV; vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat, C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 69 f.; Urteil vom 2. November 2015, Eulex Kosovo/Elitaliana, C-439/13 P, EU:C:2015:753, Rn. 43 ff.).