Für die Annahme, das Landgericht halte als Rechtsmittel zur Überprüfung der behördlichen Maßnahme anstelle eines formlosen Feststellungsantrags eine Beschwerde gemäß § 58 FamFG für statthaft, lässt sich anführen, dass § 428 Abs. 2 FamFG von einer Anfechtung spricht, dies aber in aller Regel eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit bedeutet (vgl., allerdings ohne diese Schlussfolgerung, Wendtland, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, § 428 Rn. 8; Bumiller, in: Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl. 2019, § 428 Rn. 5; Stahmann, in: Marschner/Lesting/Stahmann, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 6. Aufl. 2019, § 429 FamFG, Rn. 6; Göbel, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 428 Rn. 8). Es wird daher auch darauf verwiesen, dass der Charakter der Vorschrift mit § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vergleichbar sei (vgl. Göbel, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 428 Rn. 8). Im Verwaltungsprozessrecht wird seit jeher die Frage diskutiert, ob bei Erledigung eines Verwaltungsakts vor Klageerhebung eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO mit ihren besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen statthaft ist, oder eine grundsätzlich fristlose Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO erhoben werden kann. Hierzu vergleichbar lässt sich der Verweis des Landgerichts auf das Rechtsmittel der Beschwerde so verstehen, dass diese Anfechtung nicht form- und fristlos möglich sein soll. Zwar geht die ganz überwiegende Meinung von einem form- und fristlosen Feststellungsantrag aus (vgl. Wendtland, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, § 428 Rn. 8; Bumiller, in: Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl. 2019, § 428 Rn. 5; Stahmann, in: Marschner/Lesting/Stahmann, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 6. Aufl. 2019, § 429 FamFG, Rn. 6; Heinze, in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 428 Rn. 4). Jedoch wird das Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Feststellungsantrag zumindest vereinzelt verneint, wenn er erst nach längerer Zeit gestellt wird (vgl. Heidebach, in: Haußleiter, FamFG, 2. Aufl. 2017, § 428 Rn. 14).