Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn der Antragstellerin ohne eine vorläufige vorbeugende Regelung effektiver Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte, weil ansonsten nicht mehr korrigierbare Folgen einträten (vgl. BVerfGE 131, 47 52 f.>; 134, 366 391 Rn. 34>; 150, 163 166 f. Rn. 11>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1999 - 2 BvQ 4/99 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Oktober 2017 - 2 BvQ 66/17 -, Rn. 3). Eine solche Fallgestaltung liegt insbesondere vor, wenn das Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) zur Überprüfung gestellt wird, weil hier mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde der Eintritt einer völkerrechtlichen Bindung der Bundesrepublik Deutschland droht, die nicht mehr ohne Weiteres rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 132, 195 233 Rn. 88>; 143, 65 88 Rn. 36>; Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 5. Aufl. 2020, Rn. 1046). Zur Wahrung der Effektivität des Rechtsschutzes muss die verfassungsrechtliche Kontrolle daher auf den Zeitraum nach Abschluss der parlamentarischen Beratungen und vor Ausfertigung und Verkündung des Vertragsgesetzes durch den Bundespräsidenten vorverlagert werden (vgl. Lenz/Hansel, in: dies., BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 32 Rn. 23; Schneider, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 32 Rn. 46; Walter, in: ders./Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 32 Rn. 21 <Januar 2021>; vgl. auch BVerfGE 89, 155 164 f.>; 123, 267 304>; 132, 195 197 Rn. 1>; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleitreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 22 <Juli 2020>). Es entspricht dem Gebot effektiven (Grund-)Rechtsschutzes und der ständigen Praxis des Bundesverfassungsgerichts, schon zu diesem Zeitpunkt eine vorbeugende Prüfung künftiger Regelungen zu ermöglichen; ansonsten könnte die Verfassungsbeschwerde ihren Zweck verfehlen, durch Klärung der verfassungsrechtlichen Lage dem Rechtsfrieden zu dienen und ein Auseinanderfallen völker- und verfassungsrechtlicher Bindungen zu vermeiden. Das Gesetzgebungsverfahren muss allerdings bis auf die Ausfertigung des Zustimmungsgesetzes und dessen Verkündung durch den Bundespräsidenten abgeschlossen sein (vgl. BVerfGE 1, 396 411 ff.>; 24, 33 53 f.>; 112, 363 367>; 123, 267 329>; 132, 195 234 f. Rn. 92>; 134, 366 391 f. Rn. 34>; 142, 123 177 Rn. 91>; 153, 74 132 Rn. 94>).