bb) Es ist auch nicht erkennbar, dass das Landesarbeitsgericht höchstrichterlich noch nicht entschiedene Fragen zur Ermittlung und zur Bewertung eines Streikziels im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden hätte. Die Beschwerdeführerin vertritt die - umstrittene - Auffassung, von einer Unterlassungsverfügung sei grundsätzlich abzusehen, wenn sich die Rechtswidrigkeit eines Arbeitskampfes nur aufgrund rechtsfortbildender Überlegungen begründen ließe, weil die Erkenntnismöglichkeiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begrenzt seien (vgl. auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. August 2016 - 4 SaGa 2/16 -, juris, Rn. 64; LAG Niedersachsen, Urteil vom 2. Juni 2004 - 7 Sa 819/04 -, juris; Ahrendt, in: Däubler, Tarifvertragsgesetz, 4. Aufl. 2016, § 1 TVG Rn. 1243; Bünnemann, ZfA 2020, S. 44, 54; Wank, RdA 2009, S. 1, 11; Linsenmaier, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 20. Aufl. 2020, Art. 9 GG Rn. 229; Treber, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 18. Aufl. 2019, § 194 Rn. 52; dagegen LAG Köln, Urteil vom 14. Juni 1996 - 4 Sa 177/96 -, juris; LAG Hamm, Urteil vom 31. Mai 2000 - 18 Sa 858/00 -, juris, Rn. 57; LAG Köln, Urteil vom 13. Mai 2005 - 4 Sa 400/05 -, juris; Hergenröder, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 9 GG Rn. 354; Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 4. Aufl. 2019, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitskampf Rn. 25). Was hier verfassungsrechtlich geboten ist, muss jedoch offenbleiben. Denn es ist nicht dargelegt, dass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts gerade auf rechtsfortbildenden Überlegungen oder einer Abweichung von höchstrichterlichen Grundsätzen beruht. Nicht nur betrifft die Rüge zur Ermittlung von Streikzielen ebenso wie die Rüge zur Bewertung der Streikziele eben materielle Fragen, die in einem Hauptsacheverfahren zu klären wären. Auch darüber hinaus ist nicht erkennbar, inwieweit die angegriffene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über eine Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze (vgl. BAG, Urteil vom 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 -, juris, Rn. 28 ff.) hinaus eine - möglicherweise unzulässige - Rechtsfortbildung beinhalten soll.