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    BVerfG 22.04.2016 - 1 BvR 539/16 - Nichtannahmebeschluss: Rechtsschutzbedürfnis für Verfassungsbeschwerden gegen prozessuale Zwischenentscheidungen nur in Ausnahmefällen - hier: Beweisbeschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über weiteres Vorliegen der Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Betreuung begründet keinen bleibenden Nachteil

    Normen

    § 90 BVerfGG, §§ 271ff FamFG, § 26, § 280, § 294

    Vorinstanz

    vorgehend AG Erding, 4. Januar 2016, Az: XVII 579/11 (2), Beschluss

    Gründe

    1

    Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist.

    2

    Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beweisbeschluss des Betreuungsgerichts, mit dem dieses ein Sachverständigengutachten zum weiteren Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Betreuung in Auftrag gegeben hat. Es kann dahinstehen, ob durch die zwischenzeitliche Beauftragung eines anderen Sachverständigen das Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf den angegriffenen Beschluss entfallen ist. Denn gegen Zwischenentscheidungen wie Beweisbeschlüsse ist eine Verfassungsbeschwerde ohnehin grundsätzlich ausgeschlossen, weil Verfassungsverstöße mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können (vgl. BVerfGE 21, 139 143>). Anders liegt es nur dann, wenn bereits die Zwischenentscheidung zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führt, der später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann (vgl. BVerfGE 101, 106 120>; 119, 292 294>).

    3

    Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Dem Beschwerdeführer entsteht durch einen Beweisbeschluss wie dem angegriffenen kein bleibender rechtlicher Nachteil. Insbesondere tritt - anders als mitunter im Verfahren der erstmaligen Einrichtung einer Betreuung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2011 - 1 BvR 2539/10 -, NJW 2011, S. 1275 1275 f.> ) - durch einen solchen Beweisbeschluss keine Stigmatisierung ein, da das Verfahren gerade auf die Aufhebung beziehungsweise Einschränkung der bereits bestehenden Betreuung zielt. Auch begründet ein solcher Beweisbeschluss keine Verpflichtung des Beschwerdeführers, an einer Begutachtung mitzuwirken.

    4

    Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    5

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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