a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Überzeugung des Landesarbeitsgerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Regelung im Vorlagebeschluss hinreichend dargelegt worden ist. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit der Grundsatz der Wahlgleichheit aus dem Bereich von allgemeinpolitischen Wahlen auf Wahlen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich übertragen werden kann und muss, inwieweit der Gesetzgeber die Möglichkeit hat, auf das Gewicht bestimmter Gruppen Rücksicht zu nehmen, und inwieweit bei Aufsichtsratswahlen auch Praktikabilitätsgesichtspunkte zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 111, 289 300 f.>), fehlt insoweit jedenfalls. Zudem fehlt eine Auseinandersetzung mit der in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutierten Frage, ob der Gesetzgeber das im Flugbetrieb beschäftigte Personal - jenseits etwaiger europarechtlicher Bedenken (vgl. Bayreuther, NZA 2010, 262; Kania, in: ErfK, 14. Aufl. 2014, § 117 BetrVG, Rn. 1; a.A. Thüsing, in: Richardi, BetrVG, 13. Aufl. 2012, § 117, Rn. 2; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 6 TaBVGa 2284/09 -, juris, Rn. 26) - überhaupt vom Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes ausnehmen darf (bejahend BAG, Beschluss vom 5. November 1985 - 1 ABR 56/83 -, juris, Rn. 33 ff. = AP Nr. 4 zu § 117 BetrVG 1972, nicht in amtlicher Sammlung veröffentlicht; Kania, in: ErfK, 14. Aufl. 2014, § 117 BetrVG, Rn. 1; Thüsing, in: Richardi, BetrVG, 13. Aufl. 2012, § 117, Rn. 2; a.A. Däubler, in: Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, BetrVG, 13. Aufl. 2012, § 117 Rn. 4 ff.; differenzierend Fitting, BetrVG, 26. Aufl. 2012, § 117, Rn. 5 ff., wonach ein Tarifvertrag zwingend die Vertretung zulassen müsse). Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage hätte jedenfalls nahe gelegen, denn sie ist eng mit dem hier entscheidungserheblichen Wahlvorschlagsrecht verbunden. Nach verbreiteter Auffassung ist es verfassungsrechtlich zulässig, das fliegende Personal, sofern keine besondere tarifvertragliche Regelung besteht, vollständig von der betrieblichen Mitbestimmung auszunehmen. Damit wären auch Wahlvorschläge durch ein Vertretungsorgan des fliegenden Personals ausgeschlossen. Die fehlende Möglichkeit einer bestehenden Personalvertretung, Vorschläge zur Wahl des Aufsichtsrats zu unterbreiten, schränkt die Mitbestimmungsrechte des fliegenden Personals demgegenüber weit weniger schwerwiegend ein. Daher bedürfte es der Erklärung, aus welchen Gründen eine umfassende Einschränkung der betrieblichen Mitbestimmungsrechte verfassungsrechtlich zulässig sein sollte, die hier entscheidungserhebliche punktuelle Einschränkung in Bezug auf das Wahlvorschlagsrecht dagegen nicht.