BVerfG 27.02.2013 - 2 BvR 1872/10 - Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei Freiheitsentziehungen (Art 104 Abs 1 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG) - hier: Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung, wenn es das gem § 4 Abs 2 S 1 FrhEntzG einstweilig zuständige Gericht unterlässt, die gem § 11 Abs 2 S 2 FrhEntzG unterbliebene Anhörung des Betroffenen unverzüglich nachzuholen
Normen
Artikel 2, Artikel 104, Artikel 104, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 62 2004 vom 25.02.2008, § 50, § 416, § 420, § 427, § 427, § 4 Abs 2 S 1 FrhEntzG, § 11 Abs 1 FrhEntzG, § 11 Abs 2 S 2 FrhEntzG
Vorinstanz
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 6. Juli 2010, Az: 13 W 23/10, Beschluss
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 7. April 2010, Az: 14 T 873/08, Beschluss
vorgehend AG Brake, 8. August 2008, Az: 2a XIV 26/08 B, Beschluss
Tenor
Die Beschlüsse des Landgerichts Oldenburg vom 7. April 2010 - 14 T 873 und 792/08 - und des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. Juli 2010 - 13 W 23/10 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes, soweit durch sie die Rechtswidrigkeit der einstweiligen Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers nicht auch für den Zeitraum seit dem Schluss der Verhandlung vor dem Amtsgericht Geldern am 6. September 2008 bis zum 8. September 2008, 16.00 Uhr, festgestellt worden ist.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
...
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Gründe
A.
- 1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verpflichtung der Gerichte zur Anhörung des Betroffenen im Verfahren der einstweiligen
Freiheitsentziehung zur Sicherung einer Abschiebung.
I.
- 2
1. Der Beschwerdeführer ist ein 1989 geborener serbischer Staatsangehöriger. Er wurde im Jahr 2006 bestandskräftig aus der
Bundesrepublik ausgewiesen und zur Ausreise aufgefordert. Am 7. August 2008 beantragte die Ausländerbehörde die Anordnung
der einstweiligen Freiheitsentziehung nach § 11 Abs. 1 des bis zum 31. August 2009 geltenden Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FreihEntzG) sowie der anschließenden Sicherungshaft durch sofort wirksamen Beschluss.
Bei einer geplanten Abschiebung im Juni 2008 habe die Polizei den Beschwerdeführer unter seiner Wohnanschrift nicht angetroffen.
Sein Aufenthalt sei unbekannt. Er sei daraufhin zur Festnahme ausgeschrieben worden. Um diese durchführen zu können, sei eine
Anordnung nach § 11 Abs. 1 FreihEntzG erforderlich. Die Anhörung und die Entscheidung über die Sicherungshaft könnten nach
der Festnahme unverzüglich nachgeholt werden.
- 3
2. Das Amtsgericht Brake ordnete gegen den Beschwerdeführer mit - hier angegriffenem - Beschluss vom 8. August 2008 die einstweilige
Freiheitsentziehung an. Es bestünden dringende Gründe für die Annahme, dass gegen den Beschwerdeführer Abschiebehaft gemäß
§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG (in der bis zum 25. November 2011 geltenden Fassung) angeordnet werde. Es bestünden Anhaltspunkte,
dass sich der Beschwerdeführer der Abschiebung entziehen wolle. Er sei bei einer geplanten Abschiebung im Juni 2008 nicht
in seiner Wohnung zu erreichen gewesen. Obwohl seinem Vater am Folgetag mitgeteilt worden sei, der Beschwerdeführer solle
sich umgehend bei der Ausländerbehörde melden, habe er dies unterlassen. Trotz einer seit Januar 2008 bestehenden Ausschreibung
des Beschwerdeführers zur Festnahme habe dieser bislang nicht festgenommen werden können. Zu einem Anhörungstermin im Juni
2008 seien weder der Beschwerdeführer noch dessen Verlobte erschienen. Die Anordnung der einstweiligen Freiheitsentziehung
sei gemäß § 8 Abs. 1 FreihEntzG für sofort wirksam zu erklären, weil andernfalls die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer,
der sich offenbar im Raum Brake aufhalte, untertauche.
- 4
3. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brake ließ der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde erheben. Es bestünden keine dringenden
Gründe für die Annahme, er werde in Abschiebehaft genommen werden. Er sei noch nicht persönlich angehört worden. Eine Nachholung
der Anhörung erst nach der Festnahme sei unzulässig.
- 5
4. Am Samstag, den 6. September 2008, wurde der Beschwerdeführer festgenommen und noch an demselben Tag dem Amtsgericht Geldern
als ortsnächstem Amtsgericht vorgeführt, welches ihm den Beschluss über die Anordnung der einstweiligen Freiheitsentziehung
verkündete. Aus dem Protokoll über die Vorführung ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, sich zu
der Freiheitsentziehung zu äußern. Am 11. September 2008 hörte das Amtsgericht Brake den Beschwerdeführer persönlich an und
ordnete auf Antrag der Ausländerbehörde die Abschiebehaft an. Am 2. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft heraus
abgeschoben.
- 6
5. Im Verfahren über die sofortige Beschwerde stellte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf ein Feststellungsbegehren um
und machte ergänzend geltend, das Amtsgericht Brake habe nicht begründet, warum es den Beschwerdeführer vor Anordnung der
einstweiligen Freiheitsentziehung nicht persönlich angehört habe. Auch sei der Beschwerdeführer nicht unverzüglich nach seiner
Festnahme dem zuständigen Richter vorgeführt worden. Vielmehr habe ihm das Amtsgericht Geldern lediglich den "Haftbefehl"
des Amtsgerichts Brake bekanntgegeben. Dem Amtsgericht Brake sei er erst fünf Tage nach seiner Festnahme vorgeführt worden.
- 7
6. Das Landgericht wies den Feststellungsantrag mit - hier ebenfalls angegriffenem - Beschluss vom 7. April 2010 als unbegründet
zurück. Das Amtsgericht Brake habe vor Anordnung der einstweiligen Freiheitsentziehung nach § 11 Abs. 2 FreihEntzG wegen Gefahr
im Verzug von einer Anhörung absehen dürfen. Der Beschwerdeführer sei in dem Verfahren erfolglos zur Anhörung geladen worden.
Sein dortiger Verfahrensbevollmächtigter habe keine Angaben zu seinem Aufenthaltsort machen können.
- 8
7. Mit seiner gegen den Beschluss des Landgerichts gerichteten sofortigen weiteren Beschwerde machte der Beschwerdeführer
geltend, es sei unerheblich, dass er zu einem anberaumten Anhörungstermin nicht erschienen sei. Jedenfalls sei er nicht unverzüglich
dem zuständigen Haftrichter vorgeführt worden. Insoweit wiederholte er seinen Vortrag aus der sofortigen Beschwerde. Außerdem
machte er geltend, jedenfalls habe ihn das Amtsgericht Geldern nicht ordnungsgemäß angehört.
- 9
8. Das Oberlandesgericht stellte mit - hier ebenfalls angegriffenem - Beschluss vom 6. Juli 2010 die Rechtswidrigkeit der
Inhaftierung im Zeitraum vom 8. September 2008, 16.00 Uhr, bis zur Anordnung der Abschiebehaft durch das Amtsgericht Brake
am 11. September 2008 fest. Im Übrigen wies es die sofortige weitere Beschwerde zurück. Eine Anhörung vor Anordnung der einstweiligen
Freiheitsentziehung habe wegen Gefahr im Verzug unterbleiben dürfen, nachdem sich der Beschwerdeführer der Abschiebung entzogen
und sein Bevollmächtigter mitgeteilt habe, ihm sei nur die Anschrift bekannt, unter der eine Abschiebung gescheitert sei.
Trotz Aufforderung der Ausländerbehörde an seinen Vater, der auf Veranlassung des Beschwerdeführers bei der Behörde vorgesprochen
habe, habe der Beschwerdeführer sich nicht gestellt. Daher habe eine Ladung zur Anhörung keinen Erfolg versprochen. Dem amtsgerichtlichen
Beschluss lasse sich hinreichend deutlich entnehmen, dass von der Ladung wegen des unbekannten Aufenthalts abgesehen worden
sei. Allerdings sei die Anhörung nicht im Sinne des § 11 Abs. 2 FreihEntzG unverzüglich nachgeholt worden. Das Amtsgericht
Geldern habe den Beschwerdeführer nicht in der Sache angehört. Die Anhörung durch das Amtsgericht Brake am 11. September 2008
sei nicht mehr als unverzüglich zu werten. Zwar sei eine Anhörung noch nicht sogleich nach der Festnahme am 6. September 2008
geboten gewesen, weil es sich um einen Samstag gehandelt habe und dem richterlichen Eildienst die Akten nicht vorgelegen hätten.
Jedoch hätte der Beschwerdeführer spätestens bis zum darauffolgenden Montag, den 8. September 2008, um 16.00 Uhr, angehört
werden müssen. Die Anhörung hätte erforderlichenfalls das Amtsgericht Geldern im Rahmen seiner Eilzuständigkeit nach § 4 Abs.
2 FreihEntzG durchführen können.
II.
- 10
Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 Satz 1 GG geltend, das Amtsgericht Brake habe in dem die einstweilige Freiheitsentziehung anordnenden Beschluss bereits
nicht ausreichend begründet, weshalb es von einer vorherigen Anhörung des Beschwerdeführers abgesehen habe. Darin liege ein
grundrechtlich relevanter Verfahrensfehler. Die Anhörung sei außerdem nicht unverzüglich nachgeholt worden. Die Nachholung
der Anhörung sei umso dringlicher, wenn der Betroffene nicht bereits vor Anordnung der Freiheitsentziehung angehört worden
sei. Unvermeidbare Verzögerungen seien außerdem zu dokumentieren. Der Beschwerdeführer hätte bereits unmittelbar nach seiner
Festnahme am 6. September 2008, spätestens jedoch am Folgetag angehört werden müssen. Dass dem richterlichen Eildienst die
Akte nicht vorgelegen habe, sei unerheblich. Die Vorhaltung eines richterlichen Eildienstes sei verfassungsrechtlich geboten.
Damit gehe auch die Verpflichtung zur Einrichtung eines korrespondierenden Bereitschaftsdienstes derjenigen Behörden einher,
die eine Haft beantragten. Diese hätten außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten die Akten zur Verfügung zu stellen, weil
sonst der Richtervorbehalt ins Leere liefe. Die Ausländerbehörde habe hier im Übrigen am Tag der Festnahme einen Haftantrag
in der Hauptsache an das Amtsgericht Geldern übersandt. Daher hätte auch die Möglichkeit bestanden, dem richterlichen Eildienst
die Akte zu übermitteln. Es sei nicht dokumentiert, weshalb dies unterblieben sei. Eine inhaltliche Anhörung durch das Amtsgericht
Geldern sei möglich und zulässig gewesen. Eine dem § 115a Abs. 2 Satz 4 StPO vergleichbare Regelung bestehe für die Abschiebehaft
nicht.
III.
- 11
Zu der Verfassungsbeschwerde hat sich das Niedersächsische Justizministerium im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Ministerium
für Inneres und Sport geäußert: Der Beschwerdeführer sei nicht in seinem Freiheitsgrundrecht verletzt. Von einer Anhörung
des Betroffenen vor Anordnung einer einstweiligen Freiheitsentziehung dürfe bei Gefahr im Verzug abgesehen werden. In den
angegriffenen Entscheidungen sei die Annahme von Gefahr im Verzug hinreichend begründet worden. Die Anhörung des Beschwerdeführers
sei unverzüglich nachgeholt worden. Auch wenn man diesbezüglich von einer Eilzuständigkeit des Amtsgerichts Geldern ausgehe,
bestünden erhebliche Zweifel, ob das Gericht die Anhörung hätte durchführen können. Die richterliche Pflicht zur Sachaufklärung
gebiete die Beiziehung der vollständigen Akte der Ausländerbehörde. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Einrichtung
eines Eildienstes bei der Ausländerbehörde bestehe nicht. Die Ausländerbehörde sei daher nicht verpflichtet gewesen, dem Amtsgericht
Geldern die Ausländerakte vor dem 8. September 2008 zur Verfügung zu stellen. Erst dann habe die Akte dem Amtsgericht Geldern
auch tatsächlich vorgelegen.
- 12
Die Ausländerakte sowie die Akte des Ausgangsverfahrens sind beigezogen worden.
B.
- 13
Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, in einer die Kammerzuständigkeit begründenden Weise offensichtlich
begründet. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde insoweit zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung
der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht
hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93b Satz 1 BVerfGG).
I.
- 14
Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Amtsgericht Brake habe den Verzicht auf eine Anhörung vor Anordnung der einstweiligen
Freiheitsentziehung nicht ausreichend begründet, sind die Annahmevoraussetzungen nicht erfüllt. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde
unzulässig, weil sie nicht hinreichend substantiiert ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer setzt sich
nicht ausreichend mit dem angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts auseinander, in welchem das Gericht zwar grundsätzlich
von einer Begründungspflicht ausgeht, diese jedoch als erfüllt ansieht. Den diesbezüglichen Erwägungen des Gerichts tritt
der Beschwerdeführer, der auch nicht ausführt, wie mangels bekannten Aufenthaltsorts eine Anhörung hätte durchgeführt werden
können, nicht entgegen. Für die von ihm angenommene weiterreichende Begründungspflicht gibt er keine hinreichende verfassungsrechtliche
Begründung. Von einer weiteren Begründung wird insoweit abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
II.
- 15
Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. Die vorläufige Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers
verletzte diesen bereits seit dem Schluss der Verhandlung vor dem Amtsgericht Geldern in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs.
2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG.
- 16
1. Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur aufgrund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die formellen Gewährleistungen
des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl.
BVerfGE 10, 302 322>; 58, 208 220>). Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt
auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht,
die sich aus diesem Gesetz ergebenden freiheitsschützenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl.
BVerfGE 10, 302 323>; 29, 183 195 f.>; 58, 208 220>). Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG setzt auch Maßstäbe
für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für Anforderungen in Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen
Entscheidungen. Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug
der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht
genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (BVerfGE 58, 208 222, 230>; 70, 297 308>).
- 17
Zu den Verfahrensgarantien, die Art. 104 Abs. 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht, gehört auch die in §
5 Abs. 1 Satz 1 und in § 11 Abs. 2 FreihEntzG vorgesehene richterliche Pflicht, den Betroffenen vor Anordnung der Haft grundsätzlich
mündlich anzuhören (vgl. BVerfGK 9, 132 138>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1996 - 2 BvR
927/95 -, juris, Rn. 16). Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist im späteren Verfahren nicht mehr mit Wirkung für die Vergangenheit
zu heilen (vgl. BVerfG, a.a.O., juris, Rn. 18 ff.). Die mündliche Anhörung des Betroffenen dient darüber hinaus auch der Wahrung
des Richtervorbehalts nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 9, 132 140>). Der Richter darf sich bei der
Anordnung von Freiheitsentziehungen nicht auf die Prüfung der Plausibilität der von der antragstellenden Behörde vorgetragenen
Gründe beschränken, sondern muss eigenverantwortlich die Tatsachen feststellen, die eine Freiheitsentziehung rechtfertigen.
Hierfür ist die persönliche Anhörung des Betroffenen, namentlich bei eilbedürftigen Entscheidungen, ein geeignetes Mittel
(vgl. BVerfGE 83, 24 34>; BVerfGK 9, 132 142>).
- 18
2. Nach diesen Maßstäben hätte das Amtsgericht Geldern den Beschwerdeführer bei der Vorführung am 6. September 2008 anhören
und über die Fortdauer der Freiheitsentziehung entscheiden müssen. Da es dies unterlassen hat, war die gegen den Beschwerdeführer
vollzogene Freiheitsentziehung seit Schluss der Verhandlung vor dem Amtsgericht Geldern nicht mehr mit Art. 2 Abs. 2 Satz
2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2 GG vereinbar.
- 19
a) Auch bei Anordnung einer einstweiligen Freiheitsentziehung ist der Betroffene grundsätzlich vorher anzuhören (vgl. § 11
Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 FreihEntzG; nunmehr § 427 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Nur bei
Gefahr im Verzug kann die Anhörung ausnahmsweise zunächst unterbleiben; sie ist dann jedoch unverzüglich nachzuholen (§ 11
Abs. 2 Satz 2 FreihEntzG; nunmehr § 427 Abs. 2 1. Halbsatz FamFG). Die verfahrensrechtliche Pflicht zur unverzüglichen Nachholung
der Anhörung nimmt über Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG an dem Schutz durch das Freiheitsgrundrecht teil. Mit der Nachholung der
Anhörung ist auch die Verpflichtung verbunden, den getroffenen vorläufigen Beschluss über die Anordnung der einstweiligen
Freiheitsentziehung dahingehend zu überprüfen, ob er angesichts der vervollständigten Entscheidungsgrundlage aufrechterhalten
werden kann oder ob er der Abänderung oder Aufhebung bedarf.
- 20
b) Zur Nachholung der Anhörung ist grundsätzlich jedes Gericht verpflichtet, das nach dem Gesetz für Entscheidungen über die
einstweilige Freiheitsentziehung zuständig ist. Dies betrifft zunächst das Gericht, das die einstweilige Freiheitsentziehung
selbst angeordnet hat. Die Verpflichtung trifft daneben jedoch auch das Gericht, dem - wie hier über § 4 Abs. 2 Satz 1 FreihEntzG
(nunmehr § 50 Abs. 2 Satz 1, § 416 Satz 1 FamFG) - die einstweilige Zuständigkeit für eilige Anordnungen zugewiesen ist. Wird
der Betroffene diesem Gericht vorgeführt, so muss es die Anhörung nachholen, um anschließend eine Entscheidung auf vollständiger
Tatsachengrundlage treffen zu können. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FreihEntzG ist die Anhörung "unverzüglich" nachzuholen. Dies
bedeutet, dass die Anhörung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachzuholen
ist (so für die unverzügliche Nachholung der richterlichen Entscheidung als solcher BVerfGE 105, 239 249>), sobald der Grund
für das Unterbleiben der Anhörung entfallen ist. Dies ist mit der Vorführung des Betroffenen vor ein zur Entscheidung über
die Freiheitsentziehung berufenes Gericht regelmäßig der Fall. Die Verpflichtung auch des nach § 4 Abs. 2 Satz 1 FreihEntzG
zuständigen Gerichts, die Anhörung nachzuholen, folgt aus der gesetzgeberischen Entscheidung, diesem Gericht eine - wenngleich
auf eilbedürftige Anordnungen beschränkte - eigenständige inhaltliche Entscheidungs- und Prüfungskompetenz einzuräumen, anders
als dies etwa bei der Verkündung eines Haftbefehls durch das nächste Amtsgericht nach § 115a Abs. 2 Satz 4 StPO der Fall ist.
- 21
c) Das Amtsgericht Geldern hätte den Beschwerdeführer daher von Verfassungs wegen anhören müssen, als dieser ihm am Samstag,
dem 6. September 2008, vorgeführt wurde. Es handelte als das nach § 4 Abs. 2 Satz 1 FreihEntzG für Eilentscheidungen zuständige
Gericht. Daher oblag ihm die Prüfung, ob die (einstweilige) Freiheitsentziehung weiter aufrecht zu erhalten war. Hierfür hätte
es die Tatsachengrundlage, auf der die Anordnung basierte, vervollständigen und zu diesem Zweck die Anhörung des Beschwerdeführers
nachholen müssen. Dies hat es unterlassen. Ausweislich des Protokolls über die Sitzung des Amtsgerichts wurde dem Beschwerdeführer
lediglich die Anordnung der einstweiligen Freiheitsentziehung bekanntgegeben und eine Abschrift des Beschlusses des Amtsgerichts
Brake vom 8. August 2008 - vom Amtsgericht Geldern fälschlicherweise als Haftbefehl bezeichnet - ausgehändigt. Eine Befragung
zur Sache und insbesondere zu den Umständen des Aufenthalts des Beschwerdeführers unterblieb.
- 22
Von einer Anhörung durfte das Amtsgericht Geldern nicht etwa deshalb absehen, weil ihm bei der Vorführung des Beschwerdeführers
dessen Ausländerakte nicht vorlag. Ungeachtet der Frage, inwieweit ein Gericht vor einer abschiebehaftrechtlichen Entscheidung
im Einzelfall die Ausländerakte beizuziehen hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Dezember
2007 - 2 BvR 1033/06 -, NVwZ 2008, S. 304 305>, und vom 9. Februar 2012 - 2 BvR 1064/10 -, juris, Rn. 19), lagen dem Amtsgericht
Geldern ausweislich der beigezogenen Akte des Freiheitsentziehungsverfahrens bei der Vorführung des Beschwerdeführers alle
für eine Entscheidung über die Fortdauer der einstweiligen Freiheitsentziehung wesentlichen Unterlagen vor. So waren dem Gericht
vor der Vorführung des Beschwerdeführers insbesondere der Haftantrag der Ausländerbehörde vom 6. September 2008 sowie der
Beschluss des Amtsgerichts Brake vom 8. August 2008 übermittelt worden. Hieraus ergaben sich die Umstände, aufgrund derer
das Amtsgericht Brake zu dem Ergebnis gelangt war, dass für den Beschwerdeführer kein aktueller Aufenthaltsort bekannt war.
Daneben hatte das Amtsgericht Geldern auch Dokumente erhalten, aus denen sich der wesentliche aufenthaltsrechtliche Sachverhalt
ersehen ließ, wie insbesondere die gegen den Beschwerdeführer ergangene Ausweisungsverfügung vom 9. Februar 2006 sowie der
Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 19. Februar 2008 (11 A 1513/06), mit dem die Klage des Beschwerdeführers
gegen seine Ausweisung abgewiesen worden war. Diese dem Amtsgericht Geldern bei der Vorführung des Beschwerdeführers am 6.
September 2008 vorliegenden Unterlagen versetzten das Gericht in die Lage, nach Anhörung des Beschwerdeführers auch ohne Beiziehung
der vollständigen Ausländerakte über die weitere Freiheitsentziehung zu entscheiden. Für einen Aufschub der richterlichen
Anhörung bis zum folgenden Montag, den 8. September 2008 um 16.00 Uhr - wie im Beschluss des Oberlandesgerichts zugrunde gelegt
-, war angesichts der verfahrensrechtlichen Gewährleistungen des Freiheitsgrundrechts kein Raum. Da der Beschwerdeführer am
6. September 2008 tatsächlich dem Amtsgericht Geldern vorgeführt wurde, dem alle zur Entscheidung erforderlichen Unterlagen
vorlagen, kommt es nicht auf die Frage an, ob es an einem gerichtlichen oder behördlichen Eildienst gefehlt haben könnte.
C.
- 23
Indem die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts eine Rechtswidrigkeit der einstweiligen
Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers nicht bereits seit dem Schluss der Verhandlung vor dem Amtsgericht Geldern am 6.
September 2008 annehmen, verkennen sie die Reichweite des Freiheitsgrundrechts und verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Grundgesetzes. Die Kammer hebt
den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. Juli 2010 auf und verweist die Sache an dieses Gericht zurück (§ 93c
Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
- 24
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2, Abs. 3 BVerfGG.