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    BVerfG 19.04.2012 - 1 BvR 529/12 - Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Vermutung des Zugangs eines Verwaltungsakts gem § 122 Abs 2 AO 1977 - Voraussetzungen für Grundsatzzulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung im finanzgerichtlichen Verfahren

    Normen

    GG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 122 1977

    Vorinstanz

    vorgehend BFH, 14. Februar 2012, Az: V S 1/12 (PKH), Beschluss

    Tenor

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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