BVerfG 05.05.2011 - 1 BvR 2018/10 - Nichtannahmebeschluss: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist für Befreiungsanspruch des Treuhänders - keine Anhaltspunkte für Grundrechtsverletzung durch angegriffene Entscheidungen
Normen
GG, § 195, § 199, § 257, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend BGH, 5. Mai 2010, Az: III ZR 209/09, Urteil
vorgehend OLG Karlsruhe, 30. Juni 2009, Az: 17 U 401/08, Urteil
Gründe
- 1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs.
2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch
nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt; denn sie hat keine
Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen
Rechte der Beschwerdeführerin verstoßen könnten, sind auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.
- 2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.