Sollte das Gericht angenommen haben, im Falle einer Reduzierung der Klageforderung durch ein Versäumnisurteil im schriftlichen
Vorverfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO entscheiden zu können, hätte aus mehreren Gründen Anlass bestanden, dies näher zu erläutern.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin ihre Klage entsprechend dem gerichtlichen Hinweis zurückgenommen hätte, wäre ihr Klagevorbringen
nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Landgerichts zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung teilweise unschlüssig
gewesen. Denn während das Gericht die Klageforderung bei seinem Hinweis in Höhe von 534,69 € für begründet hielt, ging es
bei seiner Entscheidung davon aus, dass der Beschwerdeführerin nur 411,30 € zustünden. Ein Versäumnisurteil im schriftlichen
Vorverfahren wäre deshalb vom Rechtsstandpunkt des Gerichts aus auch dann nicht in Betracht gekommen, wenn die Beschwerdeführerin
dem gerichtlichen Hinweis gefolgt wäre und nur noch eine Forderung in Höhe von 534,69 € geltend gemacht hätte. Hinzu kommt,
dass das Landgericht die Beschwerdeführerin erst mit der Ladung zum Haupttermin auf die teilweise Unbegründetheit der Klageforderung
hingewiesen hat. Zumindest nach herrschender Auffassung hätte nach diesem Zeitpunkt ohnehin kein Versäumnisurteil nach § 331
Abs. 3 ZPO mehr ergehen können (vgl. Greger, in: Zöller, a.a.O., § 276 Rn. 18; Herget, a.a.O., § 331 Rn. 12; Stadler, in:
Musielak, a.a.O., § 331 Rn. 17; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 68. Aufl. 2010, § 331 Rn. 17; Grunsky,
in: Stein/Jonas, a.a.O., § 331 Rn. 29; a.A.: Fischer, NJW 2004, S. 909 910 f.>). Außerdem ist nicht zu erkennen, weshalb
das Gericht davon ausging, den Rechtsstreit trotz Vorliegens einer Verteidigungsanzeige ohne mündliche Verhandlung beenden
zu können (vgl. dazu Herget, in: Zöller, a.a.O., § 331 Rn. 12; Prütting, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 331 Rn. 43; vgl.
allerdings auch Stoffel/Strauch, NJW 1997, S. 2372; Borck, in: Wieczorek/Schütze, Zivilprozeßordnung und Nebengesetze, Zweiter
Band, 3. Teilband, 1. Teil, 3. Aufl. 2007, § 331 Rn. 172 ff.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 331 Rn. 17).