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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 3.1.3.2. RS 2022/06, Sachverhalte, in denen keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt

Im Sinne der AU-RL liegt demnach eine Arbeitsunfähigkeit nur in Sachverhalten vor, welche unter Ziff. 3.1.3.1. aufgeführt sind. Hinzu gehören insbesondere nicht:

  • -die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes,
  • -Zeiten, in denen ärztliche Behandlungen zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken stattfinden, ohne dass diese Maßnahmen selbst zu einer Arbeitsunfähigkeit führen,
  • -die Inanspruchnahme von Heilmitteln (z. B. physikalisch-medizinische Therapie),
  • -die Teilnahme an ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation oder rehabilitativen Leistungen anderer Art (Koronarsportgruppen u. a.),
  • -die Durchführung von ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, es sei denn, vor Beginn der Leistung bestand bereits Arbeitsunfähigkeit und diese besteht fort oder die Arbeitsunfähigkeit wird durch eine interkurrente Erkrankung ausgelöst,
  • -Beschäftigungsverbote nach dem IfSG oder dem MuSchG, welche nach § 16 Absatz 1 MuSchG ausgesprochen wurden (siehe Besonderheit unter Ziff. 3.1.3.3.5. [Absatz 2]),
  • -kosmetische und andere Operationen ohne krankheitsbedingten Hintergrund und ohne Komplikationen oder
  • -nicht durch Krankheit bedingte Sterilisationen.

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