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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 4.1.1.1.1.1. RS 2022/06, Abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum

Ausgangsbasis für die Berechnung des Regelentgelts bildet das Arbeitsentgelt aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens 4-wöchiger Dauer (Bemessungszeitraum) vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Dabei ist ein "abgerechneter" Entgeltabrechnungszeitraum ein Zeitraum, für den der Arbeitgeber üblicherweise die Entgeltberechnung abgeschlossen hat. Abgerechnet ist ein Entgeltabrechnungszeitraum dann, wenn der Arbeitgeber das für diesen Zeitraum in Betracht kommende Arbeitsentgelt vollständig berechnet hat, sodass aufgrund des Ergebnisses dieser Berechnung ohne weitere Rechenoperationen eine Auszahlung an die Arbeitnehmenden möglich ist. Auf den üblichen Zahltag, den Zeitpunkt der Auszahlung oder der Bankgutschrift kommt es nicht an. Ferner kommt es nicht darauf an, dass die Versicherten für den gesamten Bemessungszeitraum Arbeitsentgelt beanspruchen können. Es genügt, wenn für den Versicherten zumindest für einen Teil des Bemessungszeitraums Arbeitsentgelt abgerechnet worden ist. Fehlzeiten infolge Arbeitsunfähigkeit, unbezahlten Urlaubs usw. sind deshalb hinsichtlich des Bemessungszeitraums unschädlich.

Beispiel 45: letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum

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Beginn der Arbeitsunfähigkeit10. 7.10. 7.10. 7.
Entgeltabrechnungszeitraum ist jeweils der Kalendermonat, die Abrechnung erfolgt am . . . des folgenden Monats5.12.5.
Unbezahlter Urlaub10. 6. bis 19. 6.
Letzter abgerechneter EntgeltabrechnungszeitraumJuniMaiJuni

Beispiel 46: halbmonatiger Entgeltabrechnungszeitraum

Beginn der Arbeitsunfähigkeit: 24. 4.
Entgeltabrechnungszeitraum halbmonatlich, Abrechnung am letzten Tag des Entgeltabrechnungszeitraumes:
a) vom 1. 4. bis 15. 4.
b) vom 16. 3. bis 31. 3. usw.

Ergebnis:

Als Bemessungszeitraum sind die letzten beiden abgerechneten Monatshälften vom 1. 4. bis 15. 4. und vom 16. 3. bis 31. 3. vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen.

Beispiel 47: wöchentlicher Entgeltabrechnungszeitraum

Beginn der Arbeitsunfähigkeit: Dienstag, 30. 8.
Entgeltabrechnungszeitraum wöchentlich, Abrechnung am Freitag:
a) vom 27. 8. bis 2. 9.
b) vom 20. 8. bis 26. 8.
c) vom 13. 8. bis 19. 8.
d) vom 6. 8. bis 12. 8.
e) vom 30. 7. bis 5. 8.
f) vom 23. 7. bis 29. 7. usw.

Ergebnis:

Der Entgeltabrechnungszeitraum a) vom 27. 8. bis 2. 9. bleibt bei der Berechnung des 4-wöchigen Mindestzeitraums unberücksichtigt, da dieser vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (30. 8.) noch nicht abgerechnet war. Die letzten abgerechneten 4 Wochen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit sind daher die Entgeltabrechnungszeiträume b) bis e), also vom 30. 7. bis 26. 8. Der geforderte Mindestzeitraum ist somit erreicht.

Beispiel 48: letzter 4-wöchiger Entgeltabrechnungszeitraum

Beginn der Arbeitsunfähigkeit: Montag, 1. 8.
Entgeltabrechnungszeitraum 4-wöchentlich,
Abrechnung am letzten Mittwoch des Entgeltabrechnungszeitraumes:
a) vom 7. 7. bis 3. 8.
b) vom 9. 6. bis 6. 7.
c) vom 12. 5. bis 8. 6.

Ergebnis:

Letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens 4 Wochen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist der Zeitraum b) vom 9. 6. bis 6. 7.

Beispiel 49: fehlendes Arbeitsentgelt in Entgeltabrechnungszeiträumen

Beginn der Arbeitsunfähigkeit: Mittwoch, 30. 3.
Entgeltabrechnungszeitraum wöchentlich,
Abrechnung am Mittwoch:
a) vom 24. 3. bis 30. 3.
b) vom 17. 3. bis 23. 3.
c) vom 10. 3. bis 16. 3.
d) vom 3. 3. bis 9. 3.
e) vom 24. 2. bis 2. 3.
arbeitsunfähig vom 10. 3. bis 23. 3. (ohne Entgeltfortzahlung)

Ergebnis:

Obwohl in den Entgeltabrechnungszeiträumen b) und c) kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben die Entgeltabrechnungszeiträume b) bis e) (24. 2. bis 23. 3.) maßgebend.


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