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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 4.2.2.5. RS 2022/06, Unständig/kurzzeitig Beschäftigte

(1) Unständig/kurzzeitig Beschäftigte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld, es sei denn sie erklären, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung). Sofern der unständig/kurzzeitig Beschäftigte eine derartige Wahlerklärung abgegeben hat, besteht ein Anspruch auf Krankengeld, der nach § 49 Absatz 1 Nummer 7 SGB V für die ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit ruht. Darüber hinausgehende Absicherungswünsche können über Wahltarife nach § 53 Absatz 6 SGB V realisiert werden.

(2) Unständig/kurzzeitig beschäftigt sind Arbeitnehmende, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben (§ 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB V). Dies sind z. B. Hafenarbeitende, die nur für einzelne Tage angeheuert, oder Mitarbeitende der Rundfunkanstalten, die für einzelne Moderationen vertraglich gebunden werden.


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