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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 5.1.3. RS 2022/06, Krankengeldberechnung aus Einmalzahlungen

(1) Das Regelentgelt aus dem laufenden Arbeitsentgelt wird gemäß § 47 Absatz 2 Satz 6 SGB V um den 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts erhöht, das in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a SGB IV der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat (Hinzurechnungsbetrag). Maßgebend für die Ermittlung des Brutto-Hinzurechnungsbetrags ist ausschließlich der in der Krankenversicherung beitragspflichtige Teil der Einmalzahlungen.

(2) Der Brutto-Hinzurechnungsbetrag beträgt stets 1/360 der vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beitragsberechnung unterworfenen Einmalzahlungen. Es ist unerheblich, ob die Versicherung oder das Beschäftigungsverhältnis volle 12 Kalendermonate bestanden hat.

(3) Das kumulierte Regelentgelt ergibt sich aus dem Regelentgelt des laufenden Arbeitsentgelts zuzüglich des Brutto-Hinzurechnungsbetrags der beitragspflichtigen Einmalzahlung.

Formel 7: Berechnung kumuliertes Regelentgelt

Regelentgelt kumuliert =
Regelentgelt laufend + Hinzurechnungsbetrag Einmalzahlung

(4) Das kumulierte Regelentgelt ist auf den kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze (Höchstregelentgelt), die für den Bemessungszeitraum des laufenden Krankengeldes gilt, zu begrenzen.

Beispiel 102: Beispiel kumuliertes Regelentgelt

Bruttoarbeitsentgelt2 400 EUR
beitragspflichtige Einmalzahlungen4 500 EUR
Ergebnis:
Regelentgelt (2 400 EUR : 30 Tage)80 EUR
Brutto-Hinzurechnungsbetrag (4 500 EUR : 360)12,50 EUR
kumuliertes Regelentgelt92,50 EUR

(5) Das Nettoarbeitsentgelt wird im ersten Schritt ausschließlich aus dem laufenden Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen ermittelt.

(6) Das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt wird anschließend um einen kalendertäglichen Netto-Hinzurechnungsbetrag erhöht. Hierzu ist gemäß § 47 Absatz 1 Satz 3 SGB V auf den Brutto-Hinzurechnungsbetrag zum Regelentgelt das Verhältnis zwischen dem kalendertäglichen Regelentgeltbetrag und dem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt anzusetzen.

(7) Für die Ermittlung des Netto-Hinzurechnungsbetrages ist das Höchstregelentgelt unerheblich. Das bedeutet, dass für die Berechnung auch dann das volle Regelentgelt herangezogen wird, wenn es das Höchstregelentgelt übersteigt. Anderenfalls würde die "individuelle Brutto-/Netto-Lohnrelation" verfälscht mit der Folge, dass der Netto-Hinzurechnungsbetrag zum Nettoarbeitsentgelt zu hoch wäre.

(8) Das Krankengeld beträgt 70 v. H. des kumulierten kalendertäglichen Regelentgelts (§ 47 Absatz 1 Satz 1 SGB V). Es darf allerdings 90 v. H. des kumulierten kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 47 Absatz 1 Satz 2 SGB V). Außerdem darf das Krankengeld gemäß § 47 Absatz 1 Satz 4 SGB V nicht höher sein als das laufende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, also das laufende Nettoarbeitsentgelt ohne Berücksichtigung des Netto-Hinzurechnungsbetrages.

Formel 8: Berechnung kumuliertes Nettoarbeitsentgelt

Kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt kumuliert =
Kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt laufend + Hinzurechnungsbetrag Einmalzahlung

Beispiel 103: Krankengeldberechnung bei Einmalzahlung

Bruttoarbeitsentgelt (festes Monatsgehalt)2 250 EUR
Nettoarbeitsentgelt1 650 EUR
beitragspflichtige Einmalzahlungen4 500 EUR
Ergebnis:
Regelentgelt (2 250 EUR : 30 Tage)75 EUR
Brutto-Hinzurechnungsbetrag (4 500 EUR : 360)12,50 EUR
kumuliertes Regelentgelt87,50 EUR
Nettoarbeitsentgelt (1 650 EUR : 30 Tage)55 EUR
Netto-Hinzurechnungsbetrag (55 EUR : 75 EUR x 12,50 EUR)9,17 EUR
kumuliertes Nettoarbeitsentgelt64,17 EUR
70 v. H. des kumulierten Regelentgelts61,25 EUR
90 v. H. des kumulierten Nettoarbeitsentgelts57,75 EUR
100 v. H. des Nettoarbeitsentgelts55 EUR
Krankengeld55 EUR

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