Category Image
Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 8.1.2. RS 2022/06, Leistungen des Arbeitgebers während des Krankengeldbezuges

(1) Nach § 23c SGB IV gelten arbeitgeberseitige Leistungen, die während des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld, Krankengeld der Soldatenentschädigung und Verletztengeld erzielt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das letzte Nettoarbeitsentgelt (Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt) nicht um mehr als 50 EUR im Monat übersteigen. Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Deshalb sind bei Überschreiten der Freigrenze in Höhe von 50 EUR die das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigenden Zahlungen des Arbeitgebers vollständig beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und führen insoweit zum Ruhen des Krankengeldes (§ 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V).

Beispiel 186: Zuschuss des Arbeitgebers unter der Freigrenze (Beitragssätze 2018)

Bruttoarbeitsentgelt (monatlich)3 000 EUR
Nettoarbeitsentgelt (monatlich)1 900 EUR
Brutto-Zuschuss des Arbeitgebers430 EUR
Brutto-Krankengeld (täglich)57 EUR
- PV-Beitrag (2,55 % : 2 = 1,275 %) (kein Zusatzbeitrag)0,73 EUR
- RV-Beitrag (18,6 % : 2 = 9,3 %)5,30 EUR
- ALV-Beitrag (3,0 % : 2 = 1,5 %)0,86 EUR
Netto-Krankengeld (kalendertäglich)50,11 EUR
Netto-Krankengeld (monatlich)1 503,30 EUR
"SV-Freibetrag" (1 900 EUR - 1 503,30 EUR)396,70 EUR

Ergebnis:

Der "SV-Freibetrag" wird durch die Bruttozahlungen des Arbeitgebers zwar monatlich um 33,30 EUR (430 EUR - 396,70 EUR) überschritten; dieser Betrag übersteigt jedoch nicht die Freigrenze von 50 EUR, sodass keine beitragspflichtige Einnahme vorliegt und das Krankengeld dementsprechend nicht ruht.

(2) Die Regelungen der §§ 23c SGB IV und § 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V sollen sicherstellen, dass Versicherte durch den Bezug von Entgeltersatzleistungen nicht bessergestellt werden als im Falle der Arbeitsfähigkeit. Daher ist der Nettobetrag der beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 23c SGB IV vom Netto-Krankengeld (Brutto-Krankengeld abzüglich der daraus vom Versicherten zu tragenden Beitragsanteile zur Sozialversicherung) abzuziehen.

Beispiel 187: Zuschuss des Arbeitgebers oberhalb der Freigrenze (Beitragssätze 2018)

Bruttoarbeitsentgelt (monatlich)3 000 EUR
Nettoarbeitsentgelt (monatlich)1 900 EUR
Brutto-Zuschuss des Arbeitgebers600 EUR
Brutto-Krankengeld (kalendertäglich)57 EUR
- PV-Beitrag (2,55 % : 2 = 1,275 %)0,73 EUR
- RV-Beitrag (18,6 % : 2 = 9,3 %)5,30 EUR
- ALV-Beitrag (3,0 % : 2 = 1,5 %)0,86 EUR
Netto-Krankengeld (kalendertäglich)50,11 EUR
Netto-Krankengeld (monatlich)1 503,30 EUR
"SV-Freibetrag" (1 900 EUR - 1 503,30 EUR)396,70 EUR

Ergebnis:

Der "SV-Freibetrag" wird durch die Bruttozahlungen des Arbeitgebers monatlich um 203,30 EUR (600 EUR - 396,70 EUR) überschritten; da dieser Betrag die Freigrenze von 50 EUR übersteigt, liegt in dieser Höhe (203,30 EUR) eine beitragspflichtige Einnahme vor. Das Krankengeld ruht in Höhe des Nettobetrages dieser beitragspflichtigen Einnahme.

Der monatliche Nettobetrag der beitragspflichtigen Einnahme beträgt (Beitragssätze 2018; Beitragssatz in der Krankenversicherung 14,6 % + 1,0 % Zusatzbeitrag; kein Pflegeversicherungszuschlag; keine Steuern)

beitragspflichtige Einnahme brutto (monatlich)203,30 EUR
- KV-Beitrag (14,6 % : 2 + 1,0 % = 8,3 %)16,87 EUR
- PV-Beitrag (2,55 % : 2 = 1,275 %)2,59 EUR
- RV-Beitrag (18,6 % : 2 = 9,3 %)18,91 EUR
- ALV-Beitrag (3,0 % : 2 = 1,5 %)3,05 EUR
beitragspflichtige Einnahme netto (monatlich)161,88 EUR
beitragspflichtige Einnahme netto (kalendertäglich)5,40 EUR
Netto-Krankengeld (kalendertäglich)50,11 EUR
Nettobetrag beitragspflichtige Einnahme (kalendertäglich)5,40 EUR
Auszahlungsbetrag Krankengeld (kalendertäglich)44,71 EUR

(3) Durch die Anwendung der vorgenannten Berechnungsweise verfügen Versicherte, die während des Krankengeldbezuges beitragspflichtige Einnahmen erzielen, über Gesamteinnahmen in Höhe des Vergleichs-Nettoarbeitsentgelts.

Beispiel 188: Gegenrechnung zum Beispiel 187; Zuschuss des Arbeitgebers oberhalb der Freigrenze

Auszahlungsbetrag Krankengeld (monatlich) (44,71 EUR x 30 Tage)1 341,30 EUR
"SV-Freibetrag" aus Arbeitgeberzahlung (monatlich)396,70 EUR
Nettobetrag der beitragspflichtigen Einnahmen (monatlich) (5,40 EUR x 30 Tage)162 EUR
Gesamteinnahmen (monatlich)1 900 EUR
Ergebnis:
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt (monatlich)1 900 EUR

(4) Die während der Arbeitsunfähigkeit gewährten arbeitgeberseitigen Leistungen sollen unabhängig von Ihrer Art (Zuschüsse oder aufgrund tatsächlich erbrachter Arbeit) leistungsrechtlich gleich behandelt werden. Aus diesem Grund wird die Berechnung des (Teil-)Krankengeldes bei weitergewährtem Arbeitsentgelt aufgrund tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung (z. B. stufenweise Wiedereingliederung) in Anlehnung an die Rechtsvorschriften des § 23c SGB IV durchgeführt.

Beispiel 189: Arbeitsentgelt bei stufenweiser Wiedereingliederung (Beitragssätze 2018)

Bruttoarbeitsentgelt (monatlich)3 000 EUR
Nettoarbeitsentgelt (monatlich)1 900 EUR
Brutto-Arbeitsentgelt während SWE (monatlich)600 EUR
Brutto-Krankengeld (kalendertäglich)57 EUR
- PV-Beitrag (2,55 % : 2 = 1,275 %)0,73 EUR
- RV-Beitrag (18,6 % : 2 = 9,3 %)5,30 EUR
- ALV-Beitrag (3,0 % : 2 = 1,5 %)0,86 EUR
Netto-Krankengeld (kalendertäglich)50,11 EUR
Netto-Krankengeld (monatlich)1 503,30 EUR
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt während SWE (monatlich)600 EUR
fiktiver "SV-Freibetrag" (1 900 EUR - 1 503,30 EUR)396,70 EUR

Ergebnis:

Der fiktive "SV-Freibetrag" wird durch das für die SWE gezahlte Bruttoarbeitsentgelt monatlich um 203,30 EUR (600 EUR - 396,70 EUR) überschritten, da dieser Betrag die Freigrenze von 50 EUR übersteigt, liegt in dieser Höhe (203,30 EUR) eine beitragspflichtige Einnahme vor. Die tatsächliche beitragsrechtliche Behandlung (vollständige Beitragspflicht für 600 EUR) wird für die Kürzung des Krankengeldes nicht berücksichtigt. Das Krankengeld ruht in Höhe des Nettobetrages dieser beitragspflichtigen Einnahme.

Der monatliche Nettobetrag der beitragspflichtigen Einnahme beträgt (Beitragssätze 2018; Beitragssatz in der Krankenversicherung 14,6 % + 1,0 % Zusatzbeitrag; kein Pflegeversicherungszuschlag; keine Steuern)

beitragspflichtige Einnahme brutto (monatlich)203,30 EUR
- KV-Beitrag (14,6 % : 2 + 1,0 % = 8,3 %)16,87 EUR
- PV-Beitrag (2,55 % : 2 = 1,275 %)2,59 EUR
- RV-Beitrag (18,6 % : 2 = 9,3 %)18,91 EUR
- ALV-Beitrag (3,0 % : 2 = 1,5 %)3,05 EUR
beitragspflichtige Einnahme netto (monatlich)161,88 EUR
beitragspflichtige Einnahme netto (kalendertäglich)5,40 EUR
Netto-Krankengeld (kalendertäglich)50,11 EUR
Auszahlungsbetrag Krankengeld (kalendertäglich) (50,11 EUR - 5,40 EUR)44,71 EUR

(5) Zur Prüfung der Anrechnung von Leistungen des Arbeitgebers bei flexibler Arbeitszeitregelung siehe Ziff. 8.6..


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.