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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 11.1.1. RS 2022/06, Anpassungszeitpunkt bei Arbeitnehmenden

(1) Das Krankengeld erhöht sich in der Regel jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit und der Beginn der Zahlung von Krankengeld sind für den Lauf der Frist unerheblich. Ebenso ist für den Lauf der Frist nicht erforderlich, dass ununterbrochen Arbeitsunfähigkeit bestanden hat bzw. ununterbrochen Krankengeld bezogen wurde. Es ist außerdem nicht erforderlich, dass im Zeitpunkt der Anpassung tatsächlich Krankengeld bezogen wurde.

Beispiel 210: Zeitpunkt der Anpassung (Dynamisierung)

Beginn der Arbeitsunfähigkeit7. 3.
Entgeltabrechnungszeitraum1. 2. bis 28. 2.
Jahresfrist1. 3. bis 28. 2. des Folgejahres
Ergebnis:
Anpassung am1. 3. des Folgejahres

(2) Der Anpassungszeitpunkt muss nicht zwangsläufig mit Beginn eines Monats zusammentreffen, z. B. wenn bei AU in den ersten 4 Wochen zur Berechnung des Krankengeldes nur ein Teilzeitraum gemeldet wird (siehe Ziff. 11.3. Alternative 3 im Beispiel 215).

(3) Endet der Bemessungszeitraum mit Ende eines Kalendermonats, endet die Jahresfrist ebenfalls mit Ende des Kalendermonats nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums. Ein Schaltjahr führt hierbei zu keiner anderweitigen Beurteilung.

Beispiel 211: Zeitpunkt der Anpassung (Dynamisierung mit Besonderheit Schaltjahr)

Beginn der Arbeitsunfähigkeit7. 3.
Entgeltabrechnungszeitraum1. 2. bis 28. 2.
Jahresfrist1. 3. bis 29. 2. des Folgejahres
Ergebnis:
Anpassung am1. 3. des Folgejahres

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