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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 13.5. RS 2022/06, Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung

Nach § 47 Absatz 1 SGB XIV sind die Ruhensvorschriften nach § 49 SGB V auch für das Krankengeld der Sozialen Entschädigung maßgeblich. Für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB V abgegeben haben, besteht eine Besonderheit. Für diese Personen ruht der Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung abweichend von § 49 Absatz 1 Nummer 7 SGB V in den ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit nicht (vgl. § 47 Absatz 7 SGB XIV). Ausweislich der Gesetzesbegründung soll zugunsten dieser Personengruppe von einer Ruhenszeit abgesehen werden, um auch hiermit der besonderen Situation der Geschädigten Rechnung zu tragen.


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