aa) Nach ständiger Rechtsprechung besteht für behinderte Kinder, die sich in Strafhaft befinden, kein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG (vgl. dazu BFH-Urteile vom 30.04.2014 - XI R 24/13, BFHE 245, 66, BStBl II 2014, 1014, Rz 31; vom 23.01.2013 - XI R 50/10, BFHE 240, 300, BStBl II 2013, 916, Rz 19; BFH-Beschluss vom 08.11.2012 - VI B 86/12, BFH/NV 2013, 371). Gleiches gilt für behinderte Kinder, die wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind (Senatsbeschluss vom 25.02.2009 - III B 47/08, BFH/NV 2009, 929). Begründet wird dies mit der dann insoweit fehlenden Kausalität zwischen der Behinderung und der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt. Soweit andere, die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt insoweit überholende Ursachen --wie beispielsweise die Inhaftierung oder die Unterbringung im Maßregelvollzug-- hinzutreten, sei Kindergeld selbst dann zu versagen, wenn die Begehung der zur Inhaftierung führenden Straftat behinderungsbedingt ist (vgl. dazu auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2010 - 6 K 2465/08, EFG 2010, 658; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 28.11.2012 - 2 K 240/12, EFG 2013, 787; Hessisches FG, Urteil vom 14.09.2022 - 6 K 351/22, juris, Rz 15). Während der Haft sei ein Kind unabhängig davon, ob es behindert ist oder nicht, grundsätzlich außerstande, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; in diesen Fällen stehe nicht die Behinderung eines Kindes der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts entgegen, sondern die Inhaftierung (BFH-Urteil vom 30.04.2014 - XI R 24/13, BFHE 245, 66, BStBl II 2014, 1014, Rz 32). Die Inhaftierung begründe ebenso wie eine allgemeine Situation auf dem Arbeitsmarkt oder andere Umstände, wie zum Beispiel mangelnde Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung oder Ablehnung von Stellenangeboten, die zur Arbeitslosigkeit des behinderten Kindes und damit zu dessen Unfähigkeit zum Selbstunterhalt führen (vgl. dazu z.B. Senatsurteile vom 19.11.2008 - III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, unter II.1.b; vom 15.03.2012 - III R 29/09, BFHE 237, 68, BStBl II 2012, 892, Rz 13), keine Berücksichtigung als Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG (BFH-Urteil vom 30.04.2014 - XI R 24/13, BFHE 245, 66, BStBl II 2014, 1014, Rz 33). Die Literatur folgt diesen Grundsätzen (Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 32 EStG Rz 121; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 32 EStG Rz 119, m.w.N.; vgl. Bauhaus in Korn, § 32 EStG Rz 77; Brandis/Heuermann/Selder, § 32 EStG Rz 120).