aa) Ein Sponsoringvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Sponsor dem Gesponserten zur Förderung seiner Aktivitäten auf sportlichem, kulturellem, sozialem oder ähnlich bedeutsamem gesellschaftspolitischen Gebiet Geld, Sachmittel oder Dienstleistungen zur Verfügung stellt und der Gesponserte sich als Gegenleistung dazu verpflichtet, in bestimmter Weise über die Entfaltung der geförderten Aktivitäten die kommunikativen Ziele des Sponsors zu unterstützen (Urteil des Oberlandesgerichts --OLG-- Dresden vom 02.03.2006 - 13 U 2242/05, OLG-Report --OLGR-- Dresden 2007, 253, unter II.1.; vgl. Weiand, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1994, 227, 230, und Jedlitschka, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht --GRUR-- 2014, 842). Im Unterschied zur Werbung werden mit dem Sponsoring nicht nur reine Werbe-, sondern auch Förderziele verfolgt (Höpfner/Weiß, Praxis Steuerstrafrecht 2022, 182, m.w.N.). Der Sponsoringvertrag lässt sich keinem der im BGB geregelten besonderen Schuldvertragstypen zuordnen (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 17.06.1992 - XII ZR 253/90, NJW 1992, 2690; Urteil des OLG Hamm vom 25.08.2004 - 20 U 105/04, OLGR Hamm 2005, 33). Es handelt sich um einen atypischen Vertrag (BGH-Urteil in NJW 1992, 2690; Erman/Dieckmann, BGB, 16. Aufl., Vorbem. vor § 311 Rz 11 und 11a; Hohloch, Sponsoring-Vertrag - zur Struktur eines "atypischen Vertrags", in Festschrift Westermann, S. 299, 303; Bürger, Betriebs-Berater --BB-- 1993, 1850 ff.), der als Vertrag eigener Art von der Vertragsfreiheit gedeckt ist und den allgemeinen Regeln des Schuldrechts unterliegt, soweit nicht im Einzelfall bestimmte Vorschriften der gesetzlich geregelten einzelnen Schuldverhältnisse direkt oder entsprechend anwendbar sind. Vergleicht man einen Sponsoringvertrag mit den gesetzlich geregelten Verträgen, zeigt sich, dass der Sponsoringvertrag regelmäßig verschiedene Elemente der gesetzlich geregelten Vertragstypen (Miete, Pacht, Dienstleistung, Werkvertrag, Geschäftsbesorgung) enthält (vgl. Richtsfeld, Causa Sport 2014, 143; Jedlitschka, GRUR 2014, 842), die dem Vertrag insgesamt einen eigenständigen Charakter verleihen (vgl. Bürger, BB 1993, 1850 ff.). Der Gesponserte schuldet in der Regel nicht nur die Überlassung bestimmter Rechte oder Gegenstände (Gestattung der Nutzung von Logos, Warenzeichen, veranstaltungsbezogene Werbemöglichkeiten), sondern ist regelmäßig auch zur "Entfaltung einer Aktivität" (Hohloch, a.a.O., S. 299, 304, 305) --z.B. Durchführung einer sportlichen Veranstaltung-- verpflichtet. Beide Teilleistungen --Entfaltung einer Aktivität und Überlassung von Rechten oder Gegenständen-- dienen den kommunikativen Zielen (insbesondere Werbeeffekt) des Sponsors, der als Gegenleistung regelmäßig einen bestimmten Geldbetrag zahlt (Hohloch, a.a.O., S. 299, 304).