| „Präambel |
| Durch die Neuregelung der Ruhegeldrichtlinien für die Mitarbeiter, die vor dem 01.04.1986 schon im Unternehmen beschäftigt waren, sollen die wirtschaftliche Belastung des Unternehmens verringert und die künftige Belastung kalkulierbar gemacht werden. … |
| § 1 | Grundlagen der Ruhegeldrichtlinien |
| (1) | Die Mitarbeiter …, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.04.1986 begonnen hat, erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen lebenslängliches Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung. |
| … |
| § 2 | Voraussetzungen für die Ruhegeldgewährung |
| (1) | Voraussetzungen für die Gewährung von Ruhegeld sind: |
| | 1. | das Bestehen eines mindestens zehnjährigen ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen und |
| | 2. | die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen |
| | | a) | der Vollendung des 65. Lebensjahres oder |
| | | b) | der Inanspruchnahme der vorgezogenen oder flexiblen Altersrente oder |
| | | c) | einer durch den Rentenversicherungsträger anerkannten Erwerbsunfähigkeit. |
| | … | | |
| (3) | Beruht die Erwerbsunfähigkeit gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c) auf einem Arbeitsunfall oder auf einer anerkannten Berufskrankheit im Sinne der Reichsversicherungsordnung, wird Ruhegeld bzw. Hinterbliebenenversorgung auch bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit gewährt. Dies gilt nicht, wenn … |
| § 4 | Höhe des Ruhegeldes |
| (1) | Das Ruhegeld beträgt nach zehnjähriger Dienstzeit 35 v.H. des letzten … ruhegeldfähigen Diensteinkommens … |
| (2) | Für jedes weitere vollendete Jahr, das der Mitarbeiter mehr als zehn Jahre ununterbrochen im Dienst des Unternehmens gestanden hat, steigt das Ruhegeld bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 v.H. und von da ab um 1 v.H. des letzten … ruhegeldfähigen Diensteinkommens. |
| | … |
| (3) | Der Höchstbetrag des Ruhegeldes darf 75 v.H. des letzten ruhegeldfähigen Diensteinkommens … nicht übersteigen. |
| (4) | Liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 vor, beträgt das Ruhegeld mindestens 35 v.H. des letzten … ruhegeldfähigen Diensteinkommens. |
| (5) | Auf das Ruhegeld werden die Renten nach Maßgabe des § 6 angerechnet. |
| … | |
| § 6 | Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit |
| (1) | Es ist davon auszugehen, daß der Mitarbeiter durch die Versetzung in den Ruhestand durch das Unternehmen nicht bessergestellt wird, als er sich vorher bei dem Unternehmen bezüglich seines Einkommens … gestanden hat. |
| (2) | Das Ruhegeld wird um die Hälfte derjenigen Beträge vermindert, die dem Mitarbeiter aufgrund jeweils bestehender Gesetze über Renten, Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehen; von der Anrechnung ausgenommen sind lediglich solche Teile dieser Leistungen, die ausschließlich auf eigenen Beitragsleistungen des Mitarbeiters - ohne Arbeitgeberbeteiligung - beruhen. |
| … | |
| (5) | Das Gesamtmonatseinkommen eines Ruhegeldempfängers (Ruhegeld, gesetzliche Renten und sonstige Einkommen …) darf die nachstehend aufgeführten, nach der Dienstdauer ab vollendetem 20. Lebensjahr berechneten Höchstgrenzen nicht überschreiten; andernfalls erfolgt eine entsprechende Kürzung. |
| | Höchstgrenze sind | bei 10 Dienstjahren | = 63,0 % |
| | | … | |
| | | bei 35 Dienstjahren | = 78,0 % |
| | der Begrenzungsgrundlage gemäß Abs. 8. |
| … | |
| (7) | Bei Mitarbeitern, deren Dienstzeit am 31.03.1986 weniger als zehn Dienstjahre betrug, wird die Höchstgrenze gemäß der Staffel nach Abs. 5 Satz 2 um 0,5 %-Punkte für jedes bis zum 31.03.1986 an zehn Dienstjahren fehlende Dienstjahr vermindert. |
| (8) | Als Begrenzungsgrundlage gilt 1/12 von 13 ruhegeldfähigen Diensteinkommen im Sinne von § 5. |
| … | |
| § 7 | Minderung der gesetzlichen Renten |
| (1) | Wenn sich die betrieblichen Ruhegeldleistungen aufgrund einer Verminderung des allgemeinen Rentenniveaus durch Änderungen in der Rentenformel (z.B. durch Änderungen der allgemeinen oder persönlichen Bemessungsgrundlage, der Steigerungssätze, der Bewertung von Zeiten u.a.) erhöhen, werden die Vertragspartner in Verhandlungen mit dem Ziel eintreten, eine Einigung darüber herbeizuführen, ob und in welchem Umfang die Minderung des Rentenniveaus auszugleichen ist. Dem Gesamtbetriebsrat werden die entsprechenden Informationen rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Sollte eine Einigung der Vertragspartner innerhalb einer Frist von vier Monaten seit Beginn der Verhandlungen nicht erzielt worden sein, werden die Vertragspartner eine freiwillige Einigungsstelle einberufen, deren Spruch sie sich im voraus unterwerfen. |
| (2) | Eine Kürzung der Sozialversicherungsrente des Mitarbeiters um Abschläge, die aufgrund vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen der längeren Bezugsdauer der gesetzlichen Rente erfolgen, wird durch das Unternehmen nicht ausgeglichen und geht daher voll zu Lasten des Mitarbeiters.“ |