| | „8 Ermittlung, Aufteilung und Verwendung der Überschüsse |
| | 8.1 Versicherungsmathematisches Gutachten |
| Gemäß § 14 ist mindestens alle drei Jahre ein versicherungsmathematisches Gutachten zu erstellen. Unabhängig davon lässt die Kasse die Deckungsrückstellung einschließlich der Verwaltungskostenrückstellung zum Ende eines jeden Geschäftsjahres ermitteln und setzt diesen Betrag in die Bilanz ein. Die Bestimmungen von § 14 Abs. 2 und 3 über die Aufteilung bzw. Behandlung von Überschüssen bzw. Fehlbeträgen finden somit jährlich Anwendung. |
| | 8.2 Dotierung der Verlustrücklage |
| Gemäß § 14 Abs. 2 sind mindestens fünf Prozent des Überschusses einer Verlustrücklage zuzuführen, der weitere Überschuss der Rückstellung für Beitragsrückerstattung der Mitglieder. Diese ist zur Erhöhung der Kassenleistungen zu verwenden, und zwar sowohl zur Finanzierung von höheren laufenden Zahlungen wie auch von zusätzlichen Rentenanwartschaften. |
| | 8.3 Überschussverteilung zwischen Alt- und Neubestand |
| Die Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Versicherungen muss berücksichtigen, dass der Rechnungszins unterschiedlich ist und beim Altbestand noch eine Verstärkung der Rechnungsgrundlagen in den nächsten Jahren vorzunehmen ist. Der Altbestand besteht aus den Verpflichtungen, die aus Beiträgen vor dem 01.01.2003 stammen. Basis für die Berechnung des Überschussanteils für den Neubestand ist also der Gesamtüberschuss, der sich ergeben hätte, wenn beim Altbestand analoge Rechnungsgrundlagen wie beim Neubestand gelten würden. Dieser Betrag wird wie folgt ermittelt: |
| | ÜA* = ÜA + V Sonder - V Neu • 0,75 % |
| dabei ist |
| ÜA | der Überschuss lt. Gutachten, |
| V Neu | das mittlere Deckungskapital des Neubestandes |
| | V Neu | = 0,5 • (V1 + V2), mit |
| | V1 | das Deckungskapital zu Beginn des Kalenderjahres, |
| | V2 | das Deckungskapital am Ende des Kalenderjahres, |
| VSonder | Sonderzuführungen für den Altbestand, z. B. zur Verstärkung der Deckungsrückstellung, |
| ÜA* | der fiktive Überschuss nach Berücksichtigung der Sondereffekte. |
| VNeu* 0,75 % wird als Zinsausgleich in der RfB dem Neubestand gutgeschrieben. Der fiktive Überschuss wird im Verhältnis der mittleren Deckungsrückstellungen auf den Alt- und Neubestand verteilt. Die mittlere Deckungsrückstellung des beitragsfreien Altbestandes wird hierbei nach der folgenden vereinfachten Formel berechnet: |
| | V* = 0,5 • (V1Alt + V2Alt) |
| dabei ist |
| VAlt | das Deckungskapital des Altbestandes, |
| V1 | das Deckungskapital zu Beginn des Kalenderjahres, |
| V2 | das Deckungskapital am Ende des Kalenderjahres (ggf. inkl. Sondereffekte). |
| Der so für den Altbestand ermittelte Gewinn wird um die vom Altbestand verursachten Überschussminderungen reduziert, so dass sich für beide Bestände zusammen der Überschuss ÜA laut Gutachten ergibt. Wenn bei einem positiven Überschuss laut Gutachten der Anteil des Altbestandes negativ, der des Neubestandes positiv wird, dann ist der negative Betrag als Anleihe des Altbestandes an dem Neubestand in das Folgejahr zu übertragen und ist in den folgenden Jahren durch positive Überschüsse auszugleichen. |
| | 8.4 Verwendung der Überschüsse |
| Im Alt- bzw. Neubestand werden die Zuführungen der Rückstellung für Beitragserstattung jährlich auf Anwärter einerseits und Rentenbezieher andererseits im Verhältnis der Deckungsrückstellungen dieser Versichertengruppen im Jahresdurchschnitt aufgeteilt und eine anteilige Vorjahresrückstellung entsprechend erhöht. |
| Bei den Anwärtern soll die anteilige Rückstellung für Beitragserstattung aufgrund von Vorschlägen des Verantwortlichen Aktuars zu einer prozentual gleichartigen Erhöhung aller am Gutachtenstichtag erworbenen Anwartschaften mit Wirkung vom 1.10. des Folgejahres verwendet werden. |
| Bei den Rentenbeziehern hat die jährliche Zahlung einer 3. Monatsrente als Anpassungsleistung gemäß § 16 BetrAVG an alle Rentenbezieher erstmals im dritten Jahr nach dem Rentenbeginn Vorrang vor sonstigen Leistungserhöhungen. Der danach in der anteiligen Rückstellung für Beitragserstattung verbleibende Betrag soll alle drei Jahre zu einer Erhöhung der laufenden Renten verwendet werden. Entsprechend dem Gutachten vom 12.04.2001 hat die Kasse zuletzt mit Wirkung ab 01.10.2001 die Renten erhöht. Eine analoge Regelung ist zum 01.10.2004, 2007, ... vorgesehen. Damit soll auch erreicht werden, dass für die Mitgliedsgesellschaften keine darüber hinausgehenden Anpassungsverpflichtungen gemäß § 16 BetrAVG entstehen.“ |