| „§ 2 |
| Grundsatz der Altersversorgung / Anspruch der Arbeitnehmer/Innen |
| Die Vorschriften dieses Tarifvertrages regeln die Altersversorgung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie. |
| Beschäftigte haben im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf einen Altersvorsorgegrundbetrag und auf Entgeltumwandlung durch Umwandlung tariflichen Entgelts zugunsten einer Versorgungszusage zum Zwecke der Altersversorgung. |
| Die Zugangsvoraussetzungen zu bestehenden Systemen der betrieblichen Altersversorgung bleiben durch die Bestimmungen dieses Tarifvertrages unberührt. |
| § 3 |
| Altersvorsorgegrundbetrag |
| 3.1. | Der Altersvorsorgegrundbetrag beträgt im Tarifgebiet Niedersachsen und Bremen das 25-fache des Facharbeiter-Ecklohns pro Kalenderjahr. |
| … |
| § 4 |
| Angebotspflicht des Arbeitgebers |
| 4.1. | Der Arbeitgeber bietet jedem/jeder neu in den Betrieb eintretenden Beschäftigten innerhalb der ersten drei Monate ab dem 7. Monat der ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb den Altersvorsorgegrundbetrag an. |
| … |
| § 5 |
| Verwendung des Altersvorsorgegrundbetrages |
| 5.1. | Der Altersvorsorgegrundbetrag dient der Entgeltumwandlung in einem Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. |
| … | |
| 5.4. | Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen. |
| § 6 |
| Höhe der Entgeltumwandlung |
| 6.1. | Der/die Beschäftigte kann verlangen, dass über den Altersvorsorgegrundbetrag hinaus von seinen/ihren zukünftigen Entgeltansprüchen Beträge zusammen bis zur steuerlichen Höchstgrenze gem. § 3 Nr. 63 EStG für betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Bei dieser Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten werden. |
| | Die Einzelheiten werden zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem/-er auf der Grundlage dieses Tarifvertrages schriftlich vereinbart. |
| 6.2. | Zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem/-er kann auf freiwilliger Basis vereinbart werden, dass er/sie über die steuerliche Höchstgrenze hinaus umwandeln kann. |
| § 7 |
| Umwandelbare Entgeltbestandteile |
| 7.1. | Bereits entstandene Entgeltansprüche können nicht umgewandelt werden. |
| 7.2. | Umgewandelt werden können auf Verlangen des/der Beschäftigten künftige Ansprüche auf |
| | a. | die Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag über die stufenweise Einführung eines 13. Monatseinkommens; |
| | b. | das zusätzliche Urlaubsgeld nach Ziffer 87 und 88 des MTN; |
| | c. | sonstige Entgeltbestandteile. |
| … |
| § 9 |
| Verfahren |
| 9.1. | Der/die Beschäftigte muss den Anspruch auf Entgeltumwandlung spätestens zwei Wochen vor dem 1. des Monats, zu dem die Vereinbarung in Kraft treten soll, geltend machen. |
| | … |
| 9.2. | Der/die Beschäftigte ist an die jeweilige Entscheidung, tarifliche Entgeltbestandteile umzuwandeln, für 12 Monate gebunden, es sei denn die persönlichen Lebens- oder Einkommensverhältnisse ändern sich wesentlich. |
| 9.3. | Für die Berechnung von Ansprüchen aller Art sind die Entgelte maßgeblich, die sich ohne Entgeltumwandlung ergeben würden. |
| § 10 |
| Durchführungsweg |
| Der Arbeitgeber bietet dem/der Beschäftigten für die Entgeltumwandlung einen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung an. |
| 10.1. | Der Arbeitgeber bietet hierzu dem/der Beschäftigten die Entgeltumwandlung in einem der Durchführungswege des Versorgungswerks ‚M‘ an. |
| 10.2. | Der Arbeitgeber kann stattdessen den Anspruch auf Entgeltumwandlung gemäß § 2 auch durch folgende Angebote erfüllen: |
| | … |
| § 15 |
| In-Kraft-Treten und Laufdauer |
| ... |
| 15.2. | Dieser Tarifvertrag ersetzt den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung vom 11.12.2001 und den Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen vom 19.12.1978.“ |