| „Zwischen |
| der C AG, |
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| als Konzernunternehmen sowie namens und |
| im Auftrag der in der Anlage 1 genannten Unternehmen |
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| und der |
| Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.V., |
| Bundesvorstand - Fachbereich Medien, Kunst und |
| Industrie -, |
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| wird folgender Tarifvertrag über die Errichtung eines Kino-Gesamtbetriebsrats in der C AG abgeschlossen: |
| § 1 | Geltungsbereich |
| | 1. | Dieser Tarifvertrag gilt für alle Betriebe der C AG und ihre konzernzugehörigen Tochtergesellschaften (Anlage 1). |
| | 2. | Der Tarifvertrag erstreckt sich automatisch, ohne dass es näherer Erklärungen bedarf, auch auf Betriebe, die durch die C AG und ihre Tochtergesellschaften übernommen werden. Diese Automatik gilt jedoch nicht für die zum Zeitpunkt der Übernahme geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen, sofern sich aus deren Geltungsbereich nicht etwas anderes ergibt. |
| | 3. | Die Anlage 1 wird jeweils unverzüglich aktualisiert; eine Ausfertigung wird den Tarifvertragsparteien zugestellt. |
| | 4. | Veränderungen in der Organisationsstruktur des Konzerns, seiner Tochtergesellschaften oder Betriebe sowie Änderungen des Namens oder der Rechtsform dieser Unternehmen und Betriebe werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt. Diese sind unverzüglich den Tarifvertragsparteien mit der Neufassung der Anlage 1 mitzuteilen. |
| | | Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass durch die Bildung des aus den Kinobetriebsräten zu bildenden Kino-Gesamtbetriebsrats der C AG die rechtlich verselbständigten Unternehmen keine zusätzlichen Kino-Gesamtbetriebsräte bilden werden und die Errichtung eines Konzernbetriebsrats entfällt, soweit nicht ein Konzernbetriebsrat nach nachfolgendem Absatz 6 gebildet wird. |
| | 5. | Bilden sich Betriebsräte in konzernzugehörigen Betrieben, bei denen es sich nicht um Kinobetriebe handelt, erfolgt eine übergreifende Interessenvertretung in einem dann bei der C AG zu bildenden Konzernbetriebsrat. In diesem Konzernbetriebsrat sind der Kino-Gesamtbetriebsrat und die betriebsverfassungsrechtlichen Organe im Übrigen vertreten. |
| § 2 | Größe des Kino-Gesamtbetriebsrats |
| | 1. | Die Kino-Betriebsräte entsenden Vertreterinnen und Vertreter in den Kino-Gesamtbetriebsrat gemäß § 47 Abs. 2 BetrVG. |
| … | | |
| § 6 | Schlussbestimmungen |
| | 1. | Dieser Tarifvertrag tritt zum 20. August 2003 in Kraft. |
| | 2. | Der Tarifvertrag endet durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zur Jahresmitte oder zum Jahresende. |
| … | | |
| Anlage 1 |
| zum Tarifvertrag über die Errichtung eines Kino-Gesamtbetriebsrates in der C AG |
| Folgende Unternehmen der C AG fallen unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages, soweit sie Kinobetriebe unterhalten: |
| | • | C AG |
| | • | C GmbH & Co. KG |
| | • | H Filmtheater GmbH & Co. KG |
| | • | H Kinobetriebsgesellschaft mbH |
| | • | B Filmtheater GmbH & Co. KG |
| | • | C M GmbH |
| | • | C W GmbH |
| | • | C A GmbH |
| | • | C Filmtheater Betriebs GmbH |
| | • | C Filmtheater GmbH |
| | • | Ca Tickets & Service GmbH |
| | • | B Filmtheater Betriebsges. mbH“ |