| „3. Umfang der Gefährdungsbeurteilung |
| Durch die Gefährdungsbeurteilung werden die für die Mitarbeiter mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen beurteilt, um ermitteln zu können, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. |
| 3.1 Zu beurteilende Tätigkeiten und Arbeitsplätze / Gleichartige Arbeitsbedingungen |
| Zu untersuchende Tätigkeiten und Arbeitsplätze im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 ArbSchG sind |
| Arbeitsort | Tätigkeit / Arbeitsplatz | Stellenbeschreibung |
| Halle 26 | Maschinenführer Bandofen 14 / 15 und 12 | Maschinenführer Band Drucksinteröfen |
| | Koordinator PM-Sinterbeläge | Produktion PM-Sinterbeläge Koordinator |
| Halle 8 | Maschinenführer Mischer 4 / 5 | Maschinenführer Mischerei |
| | Koordinator Mischerei | Koordinator Mischerei |
| Halle 7 | Maschinenführer LKW Pressen und Endfertigungslinie 3 und 2 | Maschinenführer FRL, Lkw |
| | Koordinator Produktion | Koordinator |
| Halle 61 | Maschinenführer FL2 Pressen mit Fertigungslinie 2 | Maschinenführer Produktionslinien PKW |
| | Koordinator Produktion | Koordinator |
| gemäß der jeweils geltenden Stellenbeschreibungen. Die derzeit geltenden Stellenbeschreibungen sind als Anlage 1 beigefügt. |
| Für die Mitarbeiter bestehen auf den vorgenannten Tätigkeiten / Arbeitsplätzen jeweils gleichartige Arbeitsbedingungen, so dass gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 ArbSchG jeweils die Beurteilung eines dieser Arbeitsplätze-/-Tätigkeiten ausreichend ist. |
| 3.2 Zu untersuchende Gefährdungen, Gefährdungsursachen und Beurteilungskriterien |
| Die Gefährdungsbeurteilung muss alle in Frage kommenden Gefährdungen erfassen. |
| Eine Gefährdung kann sich insbesondere aus den Ursachen ergeben, die in § 5 Abs. 3 ArbSchG und den auf Grundlage des § 18 ArbSchG erlassenen |
| Verordnungen und den auf Grundlage des § 15 SGB VII erlassenen Unfallverhütungsvorschriften aufgeführt sind. |
| Vorliegen und Grad einer Gefährdung sowie die Erforderlichkeit von Maßnahmen des Arbeitsschutzes einschließlich Wirksamkeitskontrolle müssen nach dem Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen insbesondere nach dem ArbSchG, den auf Grundlage des § 18 ArbSchG erlassenen Verordnungen, den zu diesen Verordnungen erlassenen technischen Regeln und Rechtstexten und Empfehlungen der zuständigen Ausschüsse, den auf Grundlage des § 15 SGB VII erlassenen Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften, Regeln, Informationen, Grundsätze) und - soweit sie nicht bereits in den vorgenannten Regelwerken berücksichtigt sind - sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen beurteilt werden. |
| 4. | Verfahren / Methoden |
| 4.1 | Erfassung von Gefährdungen |
| Die Erfassung von Gefährdungen erfolgt durch den Untersucher durch |
| | (1) | Begehung |
| | (2) | geeignete Messverfahren (z. B. Messungen mittels Messgeräten der Klasse 1: Lärm, elektrische Spannung, Beleuchtung usw.) |
| | (3) | Auswertung technischer und rechtlicher Dokumente und Daten (z. B. Konformitätserklärung, Betriebsanleitung, Schaltplan, Sicherheitsdatenblätter, interne Statistiken) |
| | (4) | Befragung der Mitarbeiter |
| | (5) | Verfahren „Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen (GPB)“ |
| nach der Verfahrensanweisung „Gefährdungsbeurteilung“ VA EHS 01-20 (Anlage 2) bzw. der Verfahrensbeschreibung „Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen (GPB)“ (Anlage 3). |
| Die Mitarbeiter, deren Arbeitsplätze/Tätigkeiten untersucht werden, stehen dem Untersucher während der Erfassung für Auskünfte zur Verfügung. |
| 4.2 | Beurteilung der Gefährdungen |
| Die Ergebnisse der Erfassung werden durch den Untersucher dahingehend beurteilt, ob und welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind und wie deren Wirksamkeit kontrolliert werden soll. |
| Hierbei legt der Untersucher die Wahrscheinlichkeit, dass die Gefährdungen eintreten und mit welchen Schäden dies verbunden ist, zugrunde und ermittelt anhand der Arbeitsschutz-Risikomatrix (Anlage 4 - Risikomatrix EHS Info 083) den Handlungsbedarf. |
| Den Maßstab hierfür bilden die Kriterien gemäß 3.2. |
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| 4.3 | Erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes |
| Welche Maßnahmen erforderlich sind, ermittelt der Untersucher anhand der Kriterien gemäß 3.2, insbesondere der Kriterien des § 4 ArbSchG. |
| Der Untersucher gibt Empfehlungen für erforderliche Maßnahmen, deren Geeignetheit, die zeitliche Umsetzung und die Wirksamkeitskontrolle ab. |
| 4.4 | Wirksamkeitskontrolle |
| Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle muss überprüft werden, ob festgelegte erforderliche Maßnahmen durchgeführt wurden, ob sie zu einer Reduzierung auf ein akzeptables Risiko geführt und Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter bei der Arbeit verbessert haben und ob sie fortbestehen sollen. |
| Die Wirksamkeitskontrolle erfolgt zum festgelegten Zeitpunkt im festgelegten Umfang. |
| 4.5 | Dokumentation |
| Die Dokumentation erfasster Gefährdungen, die Beurteilung, Maßnahmenvorschläge, deren zeitliche Umsetzung und Wirksamkeitskontrolle erfolgt im Formular (Anlage 5 - EHS Checkliste 026/GPB) sowie in den nach dem Verfahren „Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen (GPB)“ vorgesehenen Unterlagen. |
| Die Unterlagen werden entsprechend der Verfahrensanweisung „Gefährdungsbeurteilung“ VA EHS 01-20 und der Verfahrensbeschreibung „Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen (GPB)“ ausgefüllt und aufbewahrt. |
| 5. | Untersucher / Fachkunde |
| Die Gefährdungsbeurteilung erfolgt durch den zuständigen Abteilungs- bzw. Bereichsleiter bzw. im Rahmen der „Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen (GPB)“ durch das Analyseteam (Untersucher). |
| Soweit erforderlich unterstützen geschulte und erfahrene Personen, die über die jeweils erforderliche Fachkunde verfügen, insbesondere die zuständige |
| Fachabteilung EHS, die Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. der Betriebsarzt und weitere Fachkräfte, Beauftragte und befähigte Personen. |
| ... | |
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| 6. | Beteiligung und Information der Mitarbeiter |
| Die Mitarbeiter unterstützen den Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 2 ArbSchG im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bei der Begehung, bei der Befragung und bei der Ermittlung und Umsetzung erforderlicher Maßnahmen des Arbeitsschutzes und bei der Wirksamkeitskontrolle. |
| ... |
| Die betroffenen Mitarbeiter stehen dem Untersucher während der Erfassung für Auskünfte zur Verfügung und können Vorschläge für die Gefährdungsbeurteilung machen. |
| ... |
| Die Mitarbeiter werden vom Bereichs- und Abteilungsleiter über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und geplante/getroffene Maßnahmen, die zeitliche Umsetzung und die Wirksamkeitskontrolle im Rahmen von Besprechungen … und im Rahmen der Unterweisung informiert. |
| 7. Zeitpunkt und Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung / Kontrolle |
| Mit der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung nach dieser Vereinbarung beginnt der Arbeitgeber erstmals binnen 3 Monaten nach Abschluss dieser Vereinbarung. |
| Die Gefährdungsbeurteilung wird bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie oder Veränderung der für die Gefährdungsbeurteilung maßgeblichen Kriterien erneut durchgeführt, wenn durch diese Veränderungen eine wesentliche Änderung der bisherigen Gefährdungssituation zu erwarten ist. |
| Mindestens jährlich erfolgt eine Kontrolle durch den Untersucher und unter Mitwirkung der EHS-Abteilung, ob eine Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist. |
| …“ |