| „§ 4 |
| Überbrückungsbeihilfe |
| 1. | Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt: |
| | a) | zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte, |
| | … | |
| | c) | zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung … |
| 2. | … | |
| | b) | Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung … (Ziffer 1c) wird die Überbrückungsbeihilfe zum Krankengeld … innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt bis zur Dauer von 12 Wochen gezahlt - längstens jedoch bis zum Ablauf des Anspruchszeitraumes gemäß Ziffer 5. |
| 3. | a) | (1) | Bemessungsgrundlage … ist die tarifvertragliche Grundvergütung nach § 16 Ziffer 1a TV AL II, die dem Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Entlassung für einen vollen Kalendermonat zustand … |
| | b) | Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen … der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung (Ziffer 1c) ist die um die gesetzlichen Lohnabzüge verminderte Bemessungsgrundlage nach vorstehendem Absatz a). Bei der fiktiven Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge ist von den für den Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung der Überbrückungsbeihilfe maßgeblichen Steuer- und Versicherungsmerkmalen - jedoch ohne Berücksichtigung von auf der Steuerkarte aufgetragenen Freibeträgen - auszugehen. |
| 4. | Die Überbrückungsbeihilfe beträgt: |
| | im | 1. Jahr nach der Beendigung des | |
| | | Arbeitsverhältnisses | 100 v.H. |
| | vom | 2. Jahr an | 90 v.H. |
| | des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage (Ziffer 3a oder b) und den Leistungen gemäß vorstehenden Ziffern 1 und 2. |
| | Wird die Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen … der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung gezahlt, so ist sie um den zur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag aufzustocken. |
| 5. | a) | Arbeitnehmer, die am Tage ihrer Entlassung |
| | | … |
| | | 25 Beschäftigungsjahre (§ 8 TV AL II oder TV B II) und das 50. Lebensjahr |
| | | |
| | | vollendet haben, erhalten Überbrückungsbeihilfe nach Maßgabe der Ziffern 1 bis 4 ohne zeitliche Begrenzung. |
| | … | |
| | | |
| Protokollnotiz zu Ziffer 1a |
| Eine „anderweitige Beschäftigung“ liegt nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt. |
| … |
| § 8 |
| Ausschluss der Zahlung und Rückforderung überzahlter Überbrückungsbeihilfen und Beitragszuschüsse |
| … | |
| 2. | Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der zahlenden Behörde |
| | a) | die zur Feststellung der Anspruchsberechtigung (§ 2) und die zur Berechnung der Leistungen (§§ 4, 6) benötigten Unterlagen innerhalb einer Frist von 3 Monaten vorzulegen, und |
| | b) | jede Änderung der dem Leistungsanspruch zugrunde liegenden Tatbestände unverzüglich mitzuteilen. |
| 3. | Kommt der Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen nach vorstehender Ziffer 2a trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach, so stehen ihm Leistungen nach diesem Tarifvertrag für die Zeiten nicht zu, für die er seine Nachweispflicht nicht innerhalb der Dreimonatsfrist erfüllt. |
| 4. | Überbrückungsbeihilfe und Beitragszuschüsse, die aufgrund von vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben des Antragsberechtigten gezahlt worden sind, hat der zu Unrecht Begünstigte in voller Höhe zurückzuzahlen. Die Rückzahlungspflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Empfänger nicht mehr bereichert ist.“ |