| „Zwischen … [Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat] … wird nach entsprechender Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats folgende Gesamtbetriebsvereinbarung Übergangsvereinbarung variable Vergütungsbestandteile (§ 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG) - nachfolgend: GBV - geschlossen. |
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| 1. | Gegenstand und Ziel der Gesamtbetriebsvereinbarung |
| 1.1. | Leistungsbezogene variable Vergütungen werden bei der I GmbH stets geschäftsjahresbezogen (derzeit 01.06. bis 31.05.) auf Basis von ebenfalls jeweils geschäftsjahresbezogen aufzustellenden Vergütungsplänen und Plan-Rahmenbedingungen ermittelt und ausgezahlt. Die Vergütungspläne und Plan-Rahmenbedingungen sind dementsprechend jeweils geschäftsjahresbezogen mit dem GBR zu vereinbaren. |
| 1.2. | Gegenstand der vorliegenden GBV sind Übergangsregelungen für den Fall, dass die Grundlagen der leistungsbezogenen variablen Vergütung für ein Geschäftsjahr (Vergütungspläne und Plan-Rahmenbedingungen) erst nach Geschäftsjahresbeginn zwischen dem Arbeitgeber und dem GBR vereinbart werden können. Die vorliegende GBV findet selbstverständlich keine Anwendung, wenn eine bestehende Gesamtbetriebsvereinbarung über erfolgsorientierte Vergütung auch für nachfolgende Geschäftsjahre fortgilt. |
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| 3. | Übergangsregelung |
| 3.1. | Der Arbeitgeber wird dem GBR sämtliche Vergütungspläne, die im oben beschriebenen Geltungsbereich Anwendung finden, die Plan Rahmenbedingungen sowie alle diesbezüglichen Anlagen und Verweisdokumente - sowie die Ziel-/Quotenvorgaben der variablen Vergütung für das jeweilige Geschäftsjahr innerhalb von 2 ½ Monaten nach Geschäftsjahresbeginn in Deutsch übermitteln und die Quoten den jeweiligen Mitarbeitern bekannt geben. … |
| 3.2. | Der GBR wird innerhalb von vier Wochen nach Eingang der in Ziff. 3.1. genannten Unterlagen und Ziel-/Quotenvorgaben eine inhaltlich substantiierte und umfassende schriftliche Stellungnahme hierzu übermitteln. |
| 3.3. | Die Betriebsparteien werden sich sodann innerhalb von einer Woche nach Eingang der in Ziff. 3.2. genannten Stellungnahme des Betriebsrats zu einem Verhandlungstermin über den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur variablen, erfolgsorientierten Vergütung des laufenden Geschäftsjahres zusammensetzen. … |
| 3.4. | Bis zum Ende des Monats, in dem die in Ziff. 3.1. genannten Unterlagen und die Ziel-/Quotenvorgaben des Geschäftsjahres bei dem GBR eintreffen, haben die in den Anwendungsbereich dieser GBV fallenden Mitarbeiter Anspruch auf eine anrechenbare, monatlich zum Monatsende fällige, Abschlagszahlung i.H.v. 100 % der anteilig auf den Monat zu berechnenden, arbeitsvertraglichen variablen Zielvergütung. |
| 3.5. | Für den Monat nach Eingang der in Ziff. 3.1. genannten Unterlagen und Ziel-/Quotenvorgaben des Arbeitgebers bei dem GBR haben die in den Anwendungsbereich dieser GBV fallenden Mitarbeiter Anspruch auf eine anrechenbare, monatlich zum Monatsende fällige, Abschlagzahlung i.H.v. 80 % der anteilig auf den Monat zu berechnenden, arbeitsvertraglich variablen Zielvergütung. |
| 3.6. | Für den nachfolgenden Zeitraum gilt folgende Regelung: |
| | a. | Läuft die in Ziffer 3.2 vereinbarte 4-Wochenfrist ab, ohne dass zuvor eine formgerechte und hinreichend substantiierte Stellungnahme des GBR eingeht, haben die in den Anwendungsbereich dieser GBV fallenden Mitarbeiter ab Beginn des zweiten Monats nach Eingang der in Ziff. 3.1. genannten Unterlagen und Ziel-/Quotenvorgaben des Arbeitgebers bei dem GBR keinen Anspruch auf eine Abschlagszahlung. Das gleiche gilt, wenn der in Ziffer 3.3. beschriebene Verhandlungstermin nicht innerhalb der Wochenfrist zustande kommt, es sei denn die Ursachen hierfür liegen in der Verantwortung des Arbeitgebers. Dasselbe gilt darüber hinaus, wenn die an dem Verhandlungstermin teilnehmenden GBR-Vertreter im Termin kein autonomes Verhandlungs- und Abschlussmandat (Bevollmächtigung zu Verhandlung und Abschluss auf Grundlage eines entsprechenden GBR-Beschlusses) nachweisen können. |
| | b. | Sofern die Stellungnahme gemäß Ziff. 3.2. form- und fristgerecht sowie umfassend und hinreichend substantiiert eingeht, haben die in den Anwendungsbereich dieser GBV fallenden Mitarbeiter ab Beginn des zweiten Monats nach Eingang der in Ziff. 3.1. genannten Unterlagen und Ziel-/Quotenvorgaben des Arbeitgebers bei dem GBR Anspruch auf eine anrechenbare, monatlich zum Monatsende fällige, Abschlagszahlung i.H.v. 60 % der anteilig auf den Monat zu berechnenden, arbeitsvertraglichen variablen Zielvergütung. |
| 3.7. | Sofern in dem in Ziffer 3.3. benannten Verhandlungstermin keine Einigung zustande kommt, werden die Betriebsparteien sich in der Folgezeit solange - mindestens einmal innerhalb von zwei Wochen - zu Fortsetzungsverhandlungen zusammensetzen, bis sie sich über den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur variablen, erfolgsorientierten Vergütung des laufenden Geschäftsjahres geeinigt haben. Es bleibt jeder Betriebspartei unbenommen, parallel oder ersatzweise die Einigungsstelle anzurufen. |
| 3.8. | Mit Inkrafttreten einer Gesamtbetriebsvereinbarung zu erfolgsbezogenen variablen Vergütungsbestandteilen des betreffenden Geschäftsjahres finden die vorgenannten Übergangsregelungen für das betreffende Geschäftsjahr keine Anwendung mehr. … |
| 4. | Inkrafttreten, Kündigung, Schlussbestimmungen |
| 4.1. | Diese GBV tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt für das Geschäftsjahr 2015 sowie diesem nachfolgende Geschäftsjahre. Sie kann zu jedem Geschäftsjahresende unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Eine Nachwirkung wird nicht ausgeschlossen.“ |