| „§ 2 |
| Versorgungsleistungen |
| (1) Die IKK-Betriebsrente wird in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 BetrAVG) gewährt. |
| (2) Der Arbeitgeber gewährt bei Vorliegen eines Leistungsfalles folgende Versorgungsleistungen als Betriebsrenten: |
| | a) | Altersrenten | |
| | b) | vorgezogene Altersrenten | |
| | c) | Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung | |
| | … | | |
| (3) Ein Leistungsfall liegt vor, wenn die allgemeinen und die speziellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. |
| … |
| § 3 |
| Allgemeine Leistungsvoraussetzungen |
| (1) Die Gewährung von Versorgungsleistungen setzt die Erfüllung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen nach Absatz 2 und 3 voraus. |
| (2) Versorgungsleistungen sind vom Beschäftigten oder dessen Hinterbliebenen schriftlich bei dem Arbeitgeber zu beantragen. |
| (3) Der Beschäftigte muss vor Eintritt des Leistungsfalles eine Wartezeit von 5 Jahren erfüllen. … |
| … |
| § 4 |
| Spezielle Leistungsvoraussetzungen |
| (1) Voraussetzung für die Zahlung von Altersrente ist die Vollendung des 65. Lebensjahres und die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu einem Mitglied der IKK-Tarifgemeinschaft. |
| … |
| (3) Beschäftigte, die vor Erreichen der Altersgrenze nach Absatz 1 aus dem Arbeitsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber ausscheiden und nachweisen, dass sie eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 SGB VI) beziehen (Rentenempfänger), erhalten für die Dauer des Bezugs dieser Rente vom Arbeitgeber eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung als Betriebsrente. |
| … |
| |
| § 5 |
| Ausscheiden vor einem Leistungsfall |
| (1) Endet das Beschäftigungsverhältnis vor Eintritt eines Leistungsfalls, so richten sich die Ansprüche des Beschäftigten nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), insbesondere zur Unverfallbarkeit, in der jeweils gültigen Fassung. Zur Ermittlung der Unverfallbarkeit werden die Zeiten zu Grunde gelegt, die der Beschäftigte ununterbrochen bei einem Mitglied der IKK-Tarifgemeinschaft bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres verbracht hat. Ein Wechsel des Arbeitgebers innerhalb der IKK-Tarifgemeinschaft ist hierbei unschädlich. |
| … |
| § 8 |
| Garantierte Rentenbausteine |
| Die Höhe eines garantierten Rentenbausteins (Jahresrente) ergibt sich als Produkt aus dem für ein Kalenderjahr zur Verfügung gestellten Versorgungsbeitrag gemäß § 6 und dem Verrentungsfaktor … |
| … |
| § 9 |
| Bonusrenten |
| … |
| § 10 |
| Höhe der Betriebsrente (Altersrente) |
| (1) Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich aus der Summe der während der Arbeitsverhältnisse erworbenen garantierten Rentenbausteine zuzüglich der bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zugewiesenen Bonusrenten. |
| … |
| § 12 |
| Höhe der Erwerbsminderungsrente |
| (1) Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wird wie die Betriebsrente nach § 10 berechnet. |
| (2) Dem Beschäftigten werden bei Eintritt der vollen Erwerbsminderung (§ 4 Abs. 3) - vorbehaltlich der Wartezeitvoraussetzung - bei der Berechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung zu den tatsächlich erworbenen Rentenbausteinen (garantierte Rentenbausteine und zugewiesene Bonusrenten) die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlenden garantierten Rentenbausteine auf der Grundlage des Einkommens aus dem letzten vollen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Verrentungsfaktoren aus der Altersstaffel hinzugefügt. ... |
| … |
| § 18 |
| Zahlungsmodalitäten |
| (1) Die Versorgungsleistungen werden in Höhe eines Zwölftels der ermittelten Jahresrente monatlich im voraus gezahlt. |
| … |
| (5) Die Erwerbsminderungsrente wird frühestens für den Monat gezahlt, für den eine entsprechende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird oder in dem Erwerbsminderung i. S. von § 4 Abs. 3 nachgewiesen wird. Sie endet bei Wegfall der Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. |
| … |
| § 20 |
| Organisation und Datenschutz |
| (1) Zur Durchführung der beitragsorientierten Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 BetrAVG) bedient sich der Arbeitgeber einer Kapitalanlagegesellschaft. …“ |