| „1 | Einführung |
| | Unternehmen und Gesamtbetriebsrat vereinbaren hiermit betriebliche Altersversorgung aus Versorgungskonten auf der Grundlage von Beiträgen gemäß der jeweiligen Dotierungsentscheidung des Unternehmens für das jeweils laufende Geschäftsjahr. |
| … | |
| 2.2 | Mitarbeiter im ÜT-Kreis |
| 2.2.1 | Diese Betriebsvereinbarung gilt für Mitarbeiter im ÜT-Kreis, die nach dem 30.04.2003 in ein Arbeitsverhältnis zum Unternehmen eintreten. Sie gilt ferner für Mitarbeiter, die vor dem 01.05.2003 bereits in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen gestanden haben und auf Grund einer gesonderten Betriebsvereinbarung zum Übergang in die BEITRAGSORIENTIERTE S ALTERSVERSORGUNG (BSAV) in diese Betriebsvereinbarung einbezogen werden. |
| … | |
| 3 | Beiträge | |
| 3.1 | Entscheidung zur Beitragsgewährung | |
| | Das Unternehmen entscheidet, gemäß seiner Dotierungsfreiheit in der betrieblichen Altersversorgung jährlich, für das folgende Geschäftsjahr neu über die Definition des Beitragsbandes ÜT-Kreis … sowie ob und in welchem Umfang weitere Beiträge … erteilt werden und dadurch der Dotierungsrahmen erhöht wird. … | |
| 3.2 | Beitragsbereitstellung | |
| 3.2.1 | Das Unternehmen stellt für jedes Geschäftsjahr mit Beitragsgewährung (3.1) für den Mitarbeiter, der in einem mit unbestimmter Dauer begründeten Arbeitsverhältnis zum Unternehmen steht, einen Beitrag bereit, letztmals für das Geschäftsjahr, in dem der Mitarbeiter sein 60. Lebensjahr vollendet. Die Bereitstellung erfolgt jeweils im auf das Ende des Geschäftsjahres folgenden Januar mit Wertstellung am 1. Januar, im Jahr des Versorgungsfalles (4.6) am Tag des Eintritts des Versorgungsfalles. | |
| … | | |
| 3.3 | Beitragshöhe | |
| 3.3.1 | Der Beitrag wird innerhalb des vom Unternehmen (gemäß 3.1) definierten Beitragsbandes ÜT-Kreis … entsprechend der Vertragsgruppe des Mitarbeiters jährlich individuell festgelegt und schriftlich mitgeteilt. … | |
| … | | |
| 3.4 | Unverfallbarkeit | |
| … | | |
| 3.4.2 | Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls und sind die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt, bleibt die betriebliche Versorgungsanwartschaft erhalten. Die Höhe des Anspruchs bei Eintritt des Versorgungsfalls (4.6.2 bis 4.6.4) richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, 4.2 bis 4.4 finden weiterhin Anwendung. | |
| … | | |
| 4.1 | Versorgungskonto | |
| 4.1.1 | Das Unternehmen richtet für den Mitarbeiter mit Bereitstellung des ersten Beitrags ein persönliches Versorgungskonto ein. Der Mitarbeiter erhält jährlich eine Mitteilung über die Entwicklung und den aktuellen Stand seines Versorgungskontos. | |
| … | | |
| 4.2 | Garantierte jährliche Zinsgutschrift | |
| 4.2.1 | Auf dem Versorgungskonto des Mitarbeiters wird bis zum Eintritt des Versorgungsfalles jährlich jeweils am 1. Januar sowie letztmals (zeit-)anteilig bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Zinsgutschrift erteilt (Garantiezins). | |
| 4.2.2 | Das Unternehmen verzinst den am vorangegangenen 1. Januar erreichten Stand des Versorgungskontos jährlich mit 2,75%4 p.a. bis zum Eintritt des Versorgungsfalles. Sollte der Rechnungszins der Lebensversicherungswirtschaft5 gegenüber dem ab 1.1.2004 geltenden Stand verändert werden, gilt der jeweils maßgebliche Rechnungszins der Lebensversicherungswirtschaft. Diese Änderung gilt ab dem Änderungsdatum für den Gesamtstand des Versorgungskontos und bis zum Eintritt des Versorgungsfalls, sofern es nicht zu einer weiteren Anpassung des Rechnungszinses der Lebensversicherungswirtschaft kommt. | |
| 4.3 | Überschussgutschrift | |
| 4.3.1 | Auf dem Versorgungskonto des Mitarbeiters wird bei Eintritt des Versorgungsfalls einmalig eine Überschussgutschrift erteilt. | |
| … | | |
| 4.5 | Versorgungsguthaben | |
| | Das Versorgungsguthaben ist der bei Eintritt des Versorgungsfalls (4.6) aus Beiträgen, Zins- und etwaigen Überschussgutschriften erreichte Stand des Versorgungskontos bei Invalidität und Tod ergänzt um den Anhebungsbetrag gem. 4.4. | |
| 4.6 | Versorgungfall | |
| … | | |
| 4.6.2 | Der Mitarbeiter erwirbt im Erlebensfall Anspruch auf die Auszahlung des Versorgungsguthabens nach Maßgabe der Auszahlungsrichtlinie | |
| | ● | als Alterskapital, wenn das Arbeitsverhältnis mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres (feste Altersgrenze) endet, oder | |
| | ● | … | |
| | ● | als Invalidenkapital, … | |
| … | | |
| 4.9 | Versorgungsträger | |
| 4.9.1 | Das Unternehmen erbringt die nach 4.6.2 bis 4.6.4 zugesagte betriebliche Altersversorgung als Versorgungsträger unmittelbar mit Rechtsanspruch (unmittelbare Versorgung). … | |
| … | | |
| 4Entspricht dem in der deutschen Deckungsrückstellungsverordnung (2004) festgelegten Höchstrechnungszins für die Zinsgarantien der Versicherungswirtschaft für Neuverträge; dieser beträgt zum 01.01.2004 voraussichtlich 2,75%. | | |
| 5Siehe Fußnote 4 | | |
| …“ | | |