| „… Mit diesem Schreiben macht unsere Mandantschaft Schadensersatz und Entschädigung wegen Diskriminierung, Mobbings und Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie Vertragsverletzung u.a. umfassend geltend. Anspruchsgrundlagen sind u.a. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG, Art. 1, 2 Abs. 1 GG und §§ 823, 280 BGB. |
| Unsere Mandantschaft hat auch erhebliche gesundheitliche Schäden dadurch erlitten. |
| Unsere Mandantschaft wurde diskriminiert wegen Alters und Behinderung. |
| Eine abschließende Bezifferung der Schäden ist derzeit noch nicht möglich. Nachfolgend werden einige Schadenspositionen vorab aufgeführt. Die Aufstellung ist aber noch unvollständig. |
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| 1. Diskriminierungen und Mobbing |
| Folgende Vorgänge sind als Teil des Mobbings und als Diskriminierungen zu werten. |
| 1.1. Chronologie |
| 1.1.1. DI. 07.09.2010; 11:00 Uhr …, 1.1.2. DO, 30.09.2010; 13:00 Uhr …, 1.1.3. FR. 01.10.2010; 11:00 Uhr …, 1.1.4. MO. 04.10.2010 9:30 Uhr …, 1.1.5. DI. 05.10.2010; 9:30 Uhr …, 1.1.6. MI. 06.10.2010; 9:30 Uhr …, 1.1.7. DO. 07.10.2010; 9:30 Uhr …, 1.1.8. FR. 08.10.2010 9:30 Uhr …, 1.1.9. MO. 11.10.2010 9:30 Uhr …, 1.1.10. MO. 15.11.2010; 08:00 Uhr …, 1.1.11. DO 18.11.2010 08:00 Uhr …, 1.1.12. DO 24.11.2010 14:30 Uhr …, 1.1.13. DI. 30.11.2010 11:00 Uhr …, 1.1.14. MI; 01.12.2010 8:30 Uhr …, 1.1.15. MI; 08.12.2010 10:30 Uhr …, 1.1.16. DO; 09.12.2010 Abends …, 1.1.17. FR; 10.12.2010 8:00 Uhr …, 1.1.18. Seit 13.12.2010 …, 1.1.19. 05.09.2012 |
| … |
| 1.1.20. 06.10.2012 |
| Mit Schreiben vom 06.10.2012 hat unsere Mandantschaft ein Zwischenzeugnis angefordert, das bis heute nicht vorliegt. |
| … |
| 1.1.21. 25.10.2012 |
| Bei Durchsicht der Personalakte mußte unsere Mandantschaft feststellen, daß entscheidende Inhalte fehlten, wie beispielsweise der Widerspruch gegen die Ermahnung und das Zwischenzeugnis vom 20.04.2010. |
| … |
| 1.2. Diskriminierungen |
| Die ständigen öffentlichen Herabsetzungen, Degradierungen und Vorwürfe sowie Ermahnungen sind jeweils für sich diskriminierende Benachteiligungen. Zugleich handelt es sich bei den Vorgängen um Mobbing und sonstige Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. |
| 2. Diskriminierungsmerkmale |
| Die Diskriminierungen erfolgten (auch) wegen der Behinderung unserer Mandantschaft (unmittelbare Diskriminierung). Zudem handelt es sich um mittelbare Diskriminierungen, da die Vorgänge unsere Mandantschaft wegen der Behinderung in besonderer Weise belastet haben. |
| 3. Immaterieller Schaden |
| … |
| Ausgehend von den derzeit vorliegenden Informationen ist davon auszugehen, daß unsere Mandantschaft in zahlreichen Fällen diskriminiert wurde. |
| Je Diskriminierung ist ein abschreckend hohe Entschädigung von einem Jahresgehalt, mindestens aber 30.000,00 € anzusetzen. Zu Ihren Gunsten wird von einem Gesamtbetrag von 60.000,00 € ausgegangen. |
| Weitere Schäden z.B. wegen weiterer diskriminierender Belästigungen, die sich erst bei genauerer Auswertung der Vorgänge feststellen lassen, sind darin noch nicht enthalten. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt daher vorbehalten. |
| … |
| 4. Materieller Schaden wegen Diskriminierung |
| … |
| Neben dem immateriellen Schaden ist unserer Mandantschaft auch der materielle Schaden zu ersetzen, insbesondere der Schaden der durch Arbeitsunfähigkeit entstanden ist. |
| … |
| Vorliegend hat unsere Mandantschaft durch die geschilderten Vorgänge erheblichen gesundheitlichen Schaden erlitten und ist deswegen langfristig arbeitsunfähig geworden. |
| … |
| Damit besteht ein Schaden von 45.800 € brutto abzüglich 12.760 € Krankengeld und abzüglich 3.375 € Arbeitslosengeld. |
| …“ |