| „A: | Ergebnis der Moderation zur ‚Geschäftsgrundlage zum Konzerntarifvertrag‘ (im folgenden Geschäftsgrundlage KTV genannt) |
| B: | Schlichtungsschlussempfehlung |
| A |
| Ergebnis der Moderation |
| zur ‚Geschäftsgrundlage (1992/1994/1995/2004) zum KTV‘ |
| Um die aktuellen tarifpolitischen Streitfragen schlichtungsfähig zu machen, haben die Tarifvertragsparteien beschlossen, dem Schlichter die Freiheit zu gewähren, zu aktuellen Konflikten zur ‚Geschäftsgrundlage KTV’ in Form einer Moderation Vorschläge für verbindliche Regeln zu machen. |
| Dem Schlichter kam es in dieser Moderation darauf an, im Interesse beider Tarifparteien einerseits die schutzwürdigen, tariflichen Interessen der Piloten (einschließlich der Prinzipien von Wechsel und Förderung) zu berücksichtigen und andererseits dies in einer Weise zu sichern, die dem Unternehmen die im Wettbewerb erforderliche Flexibilität gewährleisten würde. |
| Beide Parteien halten hinsichtlich des geographischen Geltungsbereiches ihre bisherigen, unterschiedlichen Auffassungen zur ‚Geschäftsgrundlage zum KTV (1992/1994/1995/2004)‘ aufrecht. Unbeschadet dieser Tatsache vereinbaren die Tarifparteien in Ergänzung und Abänderung der ‚Geschäftsgrundlage KTV‘ als Ergebnis der Moderation für die Bereiche der Flüge von und nach Deutschland (inkl. Mehrsektorenflüge) und innerdeutsch (I.) sowie für den Bereich der Flugzeuge der Lufthansa Italia (II.) die nachstehenden Regelungen: |
| I. |
| Für den Bereich der Flüge von und nach Deutschland (inkl. Mehrsektorenflüge) und innerdeutsch gilt: |
| 1. Definition Flugzeuge |
| | a) | Als Lufthansa-Passagierflugzeuge gelten alle Flugzeuge, die unter einer operationellen Lufthansa-Flugnummer (siehe Protokollnotiz 1) fliegen oder mit Lufthansa-Schriftzug und/oder Logo oder von der Marke Lufthansa abgeleiteten Namen versehen sind. |
| | b) | Als GWI-Flugzeuge gelten alle Flugzeuge, die unter einer operationellen Germanwings-Flugnummer (siehe Protokollnotiz 1) fliegen oder mit GWI-Schriftzug und/oder Logo oder von der Marke GWI abgeleiteten Namen versehen sind. |
| | c) | Als Lufthansa-Frachtflugzeuge gelten alle Flugzeuge im AOC der LCAG oder Frachtflugzeuge, die mit Lufthansa-Schriftzug und/oder Logo oder von der Marke Lufthansa abgeleiteten Namen versehen sind. |
| 2. KTV-Cockpitmitarbeiter |
| Auf Flugzeugen gemäß Ziffer I.1 werden nur Cockpitmitarbeiter beschäftigt, die unter die jeweils geltenden Tarifverträge für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa AG bzw. Germanwings GmbH (Low-Cost) bzw. Lufthansa Cargo AG (Fracht) fallen, sofern in dieser Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist. |
| Die Tarifbedingungen der Gesellschaften bleiben am jeweiligen Wettbewerbsumfeld orientiert. |
| 3. Sitzplatzgrenze |
| Ziffer I.2 findet keine Anwendung auf Cockpitmitarbeiter, die auf Flugzeugen mit weniger als 95 Passagiersitzen eingesetzt werden. Hiervon ausgenommen sind Fluglehrer und Cockpitmitarbeiter der LCAG. |
| Auf Lufthansa-Passagierflugzeugen mit weniger als 95 Passagiersitzen bzw. im dynamischen Regionalbereich gemäß Ziffer I.4, die im Markenauftritt mit dem Logo der Lufthansa auf dem Leitwerk betrieben werden, sind die Standards der Lufthansa CityLine (CLH) (Auswahl, Ausbildung und Flugbetrieb) auf heutigem Niveau einzuhalten. |
| … |
| 5. Einordnung Embraer 190/195 |
| a. | Einordnung TV WeFö | | |
| | Das Flugzeugmuster Embraer 190/195 wird als Ausbildungsmuster analog B737/A320 in den Tarifvertrag Wechsel und Förderung Nr. 3 DLH aufgenommen. | | | |
| b. | Sofern Embraer-Flugzeuge gemäß Ziffer I.1a mit KTV-Cockpitmitarbeitern gemäß Ziffer I.2 zu bereedern sind, erfolgt dies zu den Tarifbedingungen der Deutschen Lufthansa AG (DLH). | | |
| c. | Brückenlösung | | |
| | Lufthansa sagt zu, bis spätestens Ende 2012 mindestens 14 Embraer 190/195 mit KTV-Cockpitmitarbeitern zu den Tarifbedingungen der Deutsche Lufthansa AG (DLH) zu bereedern. | | |
| | Mit Blick auf das zu erwartende Wachstum im KTV-Bereich und zur Abmilderung von Härten bei den Regionalpartnern, werden im Rahmen dieser Brückenlösung höchstens bis zu 24 Embraer 190/195 bis Ende 2015 im Regionalbereich außerhalb Ziffer I.2 bereedert. | | |
| | Sollte wider Erwarten ein Zuwachs über die heutige Flugzeuganzahl hinaus im Regionalbereich (siehe Anlage 1) stattfinden, werden sich die Tarifpartner über eine entsprechende Anpassung der Brückenlösung verständigen. | | |
| d. | Rückführung CRJ900-Tarifvereinbarung | | |
| | • | Die Laufzeit der Tarifvereinbarung zur Bereederung der Bombardier CRJ900 bei CLH vom 05.04.2006 endet ohne Nachwirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schlichtungsempfehlung. | |
| | | Hierdurch wird auch die in Ziffer I.2 Abs. 2 der CRJ900-Tarifvereinbarung geregelte Anhängung von 60 CLH-Positionen an die Senioritätsliste des KTV-Bereichs beendet. Die Tarifpartner sind sich darüber einig, dass die vorstehende Herauslösung der 60 CLH-Positionen aus der KTV-Senioritätsliste keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des MTV bei CLH hat. | |
| | • | Auf Cockpitmitarbeiter, die auf Grundlage der CRJ900-Tarifvereinbarung bereits zu CLH abgeordnet sind, wird die CRJ900-Tarifvereinbarung weiterhin angewendet, bis sie gemäß dieser Tarifvereinbarung und entsprechend ihrer Bewerbung die erste Möglichkeit zum Wechsel auf ein Ausbildungsmuster in den KTV haben. | |
| | • | Cockpitmitarbeiter der CLH werden bei Bedarf als Copiloten im KTV vorrangig vor anderen ‚Ready Entry‘-Piloten eingestellt. | |
| … |
| III. |
| … |
| 3. Tariflicher Charakter dieser Vereinbarung |
| Die hier im Rahmen des Abschnitts A (Moderation) getroffenen Vereinbarungen haben tarifvertragliche Verbindlichkeit und wirken im Falle einer Kündigung durch eine der Parteien nach. Diese Vereinbarung ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Halbjahr, erstmals zum 31.12.2014 kündbar. |
| 4. Zeitpunkt der Gültigkeit |
| Der Abschnitt A (Moderation) wird nur wirksam mit einer gleichzeitigen Zustimmung zu den Vereinbarungen unter B (Schlichtungsschlussempfehlung zu MTV und VTV). |
| …“ |