| „§ 2 | Begünstigte |
| (1) | Begünstigte mit Aussicht auf Unterstützung sind die Beschäftigten der Kassenmitglieder, soweit sie bei der Unterstützungskasse angemeldet und nicht nach den Absätzen 2 und 3 ausgeschlossen sind. |
| … | |
| § 3 | Leistungsvoraussetzungen |
| (1) | Die Leistungen der Unterstützungskasse werden zur Zahlung fällig, wenn ein Unterstützungsfall eingetreten, die Wartezeit erfüllt und das Arbeitsverhältnis beendet ist. |
| (2) | Ein Unterstützungsfall tritt zu Beginn des Kalendermonats ein, ab dem die Anspruchsvoraussetzungen einer der nachfolgend genannten Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind. |
| | … |
| | 3. | Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente als Vollrente, |
| | … | |
| § 4 | Bemessungsentgelt |
| (1) | Die versorgungsfähigen Teile des Arbeitsentgelts im Bemessungszeitraum bilden das Bemessungsentgelt. Die letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalles bilden den Bemessungszeitraum. Das versorgungsfähige Arbeitsentgelt besteht aus |
| | 1. | den monatlichen Gehältern und Löhnen, |
| | 2. | dem Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, soweit dieses auf den Bemessungszeitraum entfällt, |
| | … | |
| (7) | Ein Kassenmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber seinen Begünstigten und gegenüber der Unterstützungskasse bestimmen, dass Erhöhungen des Arbeitsentgeltes nach einem bestimmten Zeitpunkt (Änderungsstichtag) das Bemessungsentgelt für die Berechnung der Unterstützung nicht mehr erhöhen. Änderungsstichtag darf nur der letzte Tag eines Monats sein. Den Bemessungszeitraum für die Ermittlung des versorgungsfähigen Bemessungsentgeltes bilden dann die letzten 12 Kalendermonate vor dem Änderungsstichtag (Einfrieren des Bemessungsentgeltes). |
| § 4a | Teilzeitbeschäftigung |
| (1) | Eine Teilzeitbeschäftigung vermindert das Bemessungsentgelt, das aus einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung erzielt wurde, in dem Verhältnis, in dem die geleistete Arbeitszeit zu der Arbeitszeit aus einer Vollzeitbeschäftigung während der gesamten Anmeldungszeit gestanden hat. |
| (2) | Das Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung wird in einem Teilzeitfaktor mit vier Dezimalstellen bestimmt. Das fiktive Bemessungsentgelt aus einer Vollzeitbeschäftigung wird mit dem Teilzeitfaktor multipliziert. Das Ergebnis ist das für die Unterstützungsberechnung zu verwendende Bemessungsentgelt. |
| (3) | Der Teilzeitfaktor wird von der Unterstützungskasse während der Anmeldungszeit, bezogen auf das Ende des letzten Geschäftsjahres, ermittelt und jährlich bis zum Eintritt des Unterstützungsfalles aktualisiert. … |
| § 5 | Versorgungsfähige Zeiten |
| … | |
| (2) | Die Anmeldungszeit ist die Zeit der Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt des Unterstützungsfalles. |
| … | |
| § 6 | Berechnung der Unterstützung |
| (1) | Die Gesamtversorgung beträgt nach einer Anrechnungszeit von 10 vollen Jahren 35 v.H. des Bemessungsentgeltes. Sie steigt ab dem 11. Anrechnungsjahr um jährlich 2 v.H. und steigt ab dem 26. Anrechnungsjahr um jährlich 1 v.H. des Bemessungsentgeltes. |
| (2) | Die Gesamtversorgung darf 70 v.H. des Bemessungsentgeltes nicht übersteigen. |
| (3) | Die Unterstützung ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Gesamtversorgung um die gesetzliche Rente und die anderen nach § 7 anrechenbaren Leistungen gemindert wird. |
| § 7 | Anrechnung von Leistungen |
| (1) | Die Gesamtversorgung besteht aus der Unterstützung und den anrechenbaren Leistungen. Diese werden soweit nichts anderes bestimmt ist, mit ihrem zum Zeitpunkt des Unterstützungsfalles zustehenden Bruttozahlbetrag angerechnet. |
| (2) | Angerechnet wird das Erwerbsersatzeinkommen. Dazu zählen: |
| | … |
| | 2. | Renten der Rentenversicherung wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Alters … |
| (3) | Renten der Rentenversicherung werden mit dem Zugangsfaktor 1 angerechnet. |
| … | |
| (9) | Ist das Bemessungsentgelt nach § 4 Abs. 7 eingefroren, wird eine fiktive gesetzliche Rente angerechnet, die sich aus den persönlichen Entgeltpunkten bis zum Eintritt des Versicherungsfalles und dem aktuellen Rentenwert, der am Änderungsstichtag gilt, ergibt. |
| | Das Kassenmitglied kann ein anderes sachgerechtes Verfahren zur Anrechnung der fiktiven Rente bestimmen. Für andere anrechenbare Leistungen sind ebenfalls die am Änderungsstichtag geltenden Bemessungswerte maßgebend. |
| … | |
| § 22 | Beginn und Ende der Unterstützung |
| … | |
| (2) | Die Zahlung der Unterstützung beginnt mit dem Kalendermonat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, … |
| (3) | Die Unterstützung wird monatlich nachträglich durch Überweisung auf ein Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut gezahlt. |
| …“ |