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| § 2 Zweck und Tätigkeit |
| (1) | Der Verein bezweckt als Berufsverband die Wahrnehmung der gemeinsamen fachlichen Belange der Druckindustrie und Medienbranche im Land Hessen. Dies umfasst alle wirtschaftspolitischen, bildungspolitischen, gesellschaftspolitischen, sozialpolitischen und für die Druckindustrie tariflichen Angelegenheiten, insbesondere gegenüber den Gewerkschaften, den fachlichen und überfachlichen Unternehmerorganisationen, den Behörden, der Regierung und den politischen Parteien sowie der Öffentlichkeit. Dazu gehören, neben der Förderung von Technik und Forschung sowie von Aus- und Weiterbildung, die arbeits- und sozialrechtliche Vertretung der Mitglieder, die auch aus Art. 9 Abs. 3 GG resultiert. Zum Ausgleich wirtschaftlicher Schäden bei Arbeitskämpfen nach Maßgabe von Richtlinien, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, ist eine Gefahrengemeinschaft der Mitglieder gebildet. … |
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| § 3 Erwerb der Mitgliedschaft |
| (1) | Bei der Mitgliedschaft ist zu unterscheiden zwischen der ordentlichen Mitgliedschaft als |
| | - | Mitglied mit Tarifbindung oder |
| | - | als Mitglied ohne Tarifbindung nach Maßgabe von Ziff. (2) u. (3) |
| | sowie der Probemitgliedschaft und der Gastmitgliedschaft. |
| (2) | Ordentliche Mitglieder des VDMH mit Tarifbindung sowie ordentliche Mitglieder ohne Tarifbindung können nur natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die Inhaber eines Betriebes der Druckindustrie und Medienbranche mit Sitz und Zweigbetrieb in Hessen sind. Der Verbandsbeitritt als ordentliches Mitglied erfolgt grundsätzlich als Mitgliedschaft mit Tarifbindung. Ist die Tarifbindung auch unter Berücksichtigung des gemeinsamen Verbandsinteresses an gleichen Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in der Branche für das Mitglied unzumutbar, kann auch ein Beitritt als ordentliches Mitglied ohne Tarifbindung erfolgen. Hierüber entscheidet der geschäftsführende Vorstand im Einzelfall. |
| (3) | Der Wechsel in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung ist jederzeit mit sofortiger Wirkung auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes möglich, wenn die Tarifbindung auch unter Berücksichtigung des gemeinsamen Verbandsinteresses an gleichen Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in der Branche für das Mitglied unzumutbar ist. |
| … | |
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| § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder |
| (1) | Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt. |
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| (2) | Alle ordentlichen Mitglieder haben |
| (a) | das Recht, Dienstleistungen im Rahmen der Zweckbestimmung des VDMH in Anspruch zu nehmen; |
| (b) | das Recht, die Veranstaltungen des VDMH zu besuchen; |
| (c) | das Recht, die Einrichtungen des VDMH zu nutzen; |
| (d) | das Recht, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. |
| … | |
| (5) | Die Richtlinien für die Unterstützung der Mitglieder im Falle von Arbeitskämpfen sind für alle ordentlichen Mitglieder verbindlich. |
| (6) | Für Mitglieder mit Tarifbindung gilt: |
| | Mitglieder mit Tarifbindung sind in Tarif- und Arbeitskampfangelegenheiten verpflichtet, die Beschlüsse und Vereinbarungen des Verbandes sowie des Bundesverbandes Druck und Medien e. V. zu beachten und durchzuführen. Insbesondere sind die Mitglieder mit Tarifbindung verpflichtet, Weisungen des Vorstandes des Verbandes sowie Beschlüsse des Hauptverbandes und des sozialpolitischen Ausschusses des Bundesverbandes Druck und Medien e. V. zu befolgen, die zur Wahrung der gemeinsamen Interessen bei Arbeitskämpfen erlassen werden. |
| (7) | Für Mitglieder ohne Tarifbindung gilt: |
| | Mitglieder ohne Tarifbindung verpflichten sich, bei Verhandlungen zu Haus- bzw. Firmentarifverträgen den Verband zu informieren und hinzuzuziehen. |
| | Der Verband kann Mitglieder ohne Tarifbindung in Tarifangelegenheiten, insbesondere beim Abschluss von Firmentarifverträgen beraten, unterstützen und vertreten. Hierüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss unter Berücksichtigung der tarifpolitischen Interessenlage des Verbandes. |
| | Ein satzungsgemäßer Auftrag zum Abschluss von Verbandstarifverträgen für Mitglieder auch ohne Tarifbindung besteht nicht. Die Verbandsmitgliedschaft bewirkt keine Tarifgebundenheit im Sinne von § 3 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz. |
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| | Das Recht, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben, ist für Mitglieder ohne Tarifbindung ausgeschlossen, soweit es im Zusammenhang mit Tarif- und Arbeitskampfangelegenheiten ausgeübt werden soll. |
| | Mitglieder ohne Tarifbindung können keine Funktion im Verband übernehmen, die im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Tarifpolitik oder des Arbeitskampfes stehen. |
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| § 8 Organe |
| | Organe des VDMH sind |
| (a) | die Mitgliederversammlung; |
| (b) | der Gesamtvorstand; |
| (c) | der Geschäftsführende Vorstand; |
| (d) | der Geschäftsführer. |
| … | |
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| § 11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung |
| … | |
| (2) | Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Satzung oder zwingendes Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. In Tarif- und Arbeitskampfangelegenheiten steht das Stimmrecht nur den Mitgliedern mit Tarifbindung zu. Mitglieder ohne Tarifbindung können insoweit nur beratend mitwirken. |
| (3) | Die Mitgliederversammlung darf nur über solche Anträge beschließen, die auf die Tagesordnung gesetzt sind oder mit einem Gegenstand der Tagesordnung in Zusammenhang stehen. Von Mitgliedern gestellte Anträge werden auf die Tagesordnung gesetzt, wenn sie schriftlich an den Geschäftsführenden Vorstand gerichtet sind und mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sind. In Tarif- und Arbeitskampfangelegenheiten sind nur Mitglieder mit Tarifbindung antragsberechtigt. |
| … | |
| § 14 Zusammensetzung des Gesamtvorstandes |
| (1) | Dem Gesamtvorstand gehören an: |
| ... | |
| (d) | bis zu fünf Beiräte für besondere Sachgebiete; Beiräte für Sozial- und Tarifpolitik müssen einem Unternehmen angehören, das Mitglied mit Tarifbindung ist. |
| ... | |
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| § 15 Aufgaben des Gesamtvorstandes |
| (1) | Der Gesamtvorstand unterstützt den Geschäftsführenden Vorstand bei der Führung des VDMH. |
| … | |
| (3) | Der Gesamtvorstand benennt die erforderlichen Delegierten des VDMH im Hauptvorstand des Bundesverbandes Druck und Medien e. V. Diese müssen aus dem Kreis der Mitgliedsunternehmen kommen, die Mitglieder mit Tarifbindung sind. |
| … | |
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| § 16 Zusammensetzung des Geschäftsführenden Vorstandes |
| (1) | Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an: |
| (a) | Der Vorsitzende (Landesvorsitzende); |
| (b) | sein Stellvertreter; |
| (c) | der Schatzmeister; |
| (d) | der Geschäftsführer kraft Amtes (ohne Stimmrecht). |
| (2) | Mindestens die Hälfte der unter Ziffer (1) (a) bis (c) Genannten, darunter der Vorsitzende, müssen einem Unternehmen angehören, das Mitglied mit Tarifbindung ist. |
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| § 17 Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes |
| (1) | Der Geschäftsführende Vorstand leitet den VDMH. Er ist zuständig für alle Aufgaben, die ihm durch Satzung, zwingendes Gesetz oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. |
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| (2) | Der Geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. … |
| ... | |
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| § 20 Arbeitsausschüsse |
| (1) | Zur Behandlung bestimmter Aufgaben können Arbeitsausschüsse gebildet werden. Wird ein Ausschuss für Angelegenheiten der Tarifpolitik oder des Arbeitskampfes gebildet, können diesem als Mitglieder nur Personen aus Unternehmen mit Tarifbindung angehören. |
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