§ 3 KStG, Abgrenzung der Steuerpflicht bei Personenvereinigungen und nicht rechtsfähigen Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden
Überschrift neugefasst durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411).
(1) Personenvereinigungen, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Gesetz noch nach dem EStG unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411).
(2)1 Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden, die zu den in § 1 bezeichneten Steuerpflichtigen gehören, sind nur insoweit körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbebetrieb unterhalten oder verpachten, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht. 2 Im Übrigen sind ihre Einkünfte unmittelbar bei den Beteiligten zu versteuern.
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