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KStG – Körperschaftsteuergesetz

Körperschaftsteuergesetz (KStG)
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KStG – Körperschaftsteuergesetz



§ 8a KStG, Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke)

(1)1 § 4h Absatz 1 Satz 2 EStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des maßgeblichen Gewinns das maßgebliche Einkommen tritt. 2 Maßgebliches Einkommen ist das nach den Vorschriften des EStG und dieses Gesetzes ermittelte Einkommen mit Ausnahme der §§ 4h und § 10d EStG und des § 9 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes. 3 Die §§ 8c und § 8d gelten für den Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 EStG mit der Maßgabe entsprechend, dass stille Reserven im Sinne des § 8c Absatz 1 Satz 6 nur zu berücksichtigen sind, soweit sie die nach § 8c Absatz 1 Satz 5 und § 8d Absatz 2 Satz 1 abziehbaren nicht genutzten Verluste übersteigen. 4 Bei Steuerpflichtigen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Einkünfte als in einem Betrieb im Sinne des § 4h Absatz 1 Satz 1 EStG erzielt.

Satz 4 neugefasst durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411).

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411).

(3)2 § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c EStG ist nur anzuwenden, wenn die Vergütungen für Fremdkapital der Körperschaft oder eines anderen demselben Konzern zugehörenden Rechtsträgers an zu mindestens 1/4 unmittelbar oder mittelbar am Kapital beteiligte Gesellschafter einer konzernzugehörigen Gesellschaft, diesen nahestehende Personen (§ 1 Absatz 2 AStG) oder Dritte, die auf zu mindestens 1/4 am Kapital beteiligte Gesellschafter oder diesen nahestehende Personen zurückgreifen können, bezogen auf den jeweiligen Rechtsträger insgesamt nicht mehr als 10 % der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen des Rechtsträgers im Sinne des § 4h Absatz 3 EStG betragen und die Körperschaft dies nachweist. 2 Satz 1 gilt nur für Zinsaufwendungen aus Verbindlichkeiten, die in dem voll konsolidierten Konzernabschluss nach § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c EStG ausgewiesen sind und bei Finanzierung durch einen Dritten einen Rückgriff gegen einen nicht zum Konzern gehörenden Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person auslösen.

Satz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411).


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