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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 72 SGB V, Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung

Überschrift neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).

(1)1 Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren und Krankenkassen wirken zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten zusammen. 2 Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärzte, Psychotherapeuten und medizinische Versorgungszentren, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).

(2) Die vertragsärztliche Versorgung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses durch schriftliche Verträge der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Verbänden der Krankenkassen so zu regeln, dass eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist und die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266) und G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).

(3) Für die knappschaftliche Krankenversicherung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, soweit das Verhältnis zu den Ärzten nicht durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach den örtlichen Verhältnissen geregelt ist.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).

Absatz 4 gestrichen durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).


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