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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 303a SGB V, Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; Verordnungsermächtigung

§ 303a neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2562).

(1)1 Die Aufgaben der Datentransparenz werden von öffentlichen Stellen des Bundes als Vertrauensstelle nach § 303c und als Forschungsdatenzentrum nach § 303d sowie vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle wahrgenommen. 2 Das BMG bestimmt im Benehmen mit dem BMBF durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz eine öffentliche Stelle des Bundes als Vertrauensstelle nach § 303c und eine öffentliche Stelle des Bundes als Forschungsdatenzentrum nach § 303d.

(2)1 Die Vertrauensstelle und das Forschungsdatenzentrum sind räumlich, organisatorisch und personell eigenständig zu führen. 2 Sie unterstehen der Rechtsaufsicht des BMG.

Satz 2 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102).

(3) Die jeweiligen Kosten, die den öffentlichen Stellen nach Absatz 1 durch die Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz entstehen, tragen die Krankenkassen und Pflegekassen jeweils nach der Zahl ihrer Mitglieder.

Absatz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102).

(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 ist auch das Nähere zu regeln

  • 1.zu spezifischen Festlegungen zu Art und Umfang der nach § 303b Absatz 1 Satz 1 zu übermittelnden Daten,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102).

  • 2.zur Datenverarbeitung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 303b Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2,
  • 3.zum Verfahren der Pseudonymisierung der Versichertendaten nach § 303c Absatz 1 und 2 und zum Verfahren der Übermittlung der Pseudonyme an das Forschungsdatenzentrum nach § 303c Absatz 3 durch die Vertrauensstelle,
  • 4.zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 303d Absatz 1 einschließlich der Reihenfolge der Bearbeitung von Anträgen nach Dringlichkeit und § 303e einschließlich der Bereitstellung von Einzeldatensätzen nach § 303e Absatz 4 durch das Forschungsdatenzentrum,
  • Nummer 4 geändert und Nummer 5 gestrichen durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102), bisherige Nummern 6 und 7 wurden Nummern 5 und 6.

  • 5.zur Evaluation und Weiterentwicklung der Datentransparenz,
  • 6.zur Erstattung der Kosten nach Absatz 3 einschließlich der zu zahlenden Vorschüsse.

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