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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 320 SGB V, Zusammensetzung der Schlichtungsstelle; Finanzierung

§ 320 eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2115).

(1)1 Die Schlichtungsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden und 2 weiteren Mitgliedern. 2 Die Amtsdauer der Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt 2 Jahre. 3 Die Wiederbenennung ist zulässig.

(2)1 Über die unparteiische Vorsitzende oder den unparteiischen Vorsitzenden der Schlichtungsstelle sollen sich die Gesellschafter der Gesellschaft für Telematik einigen. 2 Das BMG kann hierfür eine angemessene Frist setzen. 3 Kommt bis zum Ablauf der Frist keine Einigung zustande, benennt das BMG den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.

(3)1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen benennt einen Vertreter als Mitglied der Schlichtungsstelle. 2 Die übrigen in § 306 Absatz 1 genannten Spitzenorganisationen benennen einen gemeinsamen Vertreter als Mitglied der Schlichtungsstelle.

(4)1 Die in § 306 Absatz 1 genannten Spitzenorganisationen tragen die Kosten für die von ihnen benannten Vertreter jeweils selbst. 2 Die Kosten für den Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten der Schlichtungsstelle werden aus den Finanzmitteln der Gesellschaft für Telematik finanziert.


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