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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 378 SGB V, Finanzierung der den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

§ 378 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).

(1) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Kosten der Ausstattung und Betriebskosten erhalten die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer ab dem 1. 7. 2023 eine monatliche Pauschale (TI-Pauschale) von den Krankenkassen.

(2)1 Das Nähere zur Höhe und zu den der Berechnung zugrunde zu legenden Komponenten und Diensten sowie zur Abrechnung der TI-Pauschale vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bis zum 30. 4. 2023 in den Bundesmantelverträgen. 2 Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht oder nicht vollständig bis zum 30. 4. 2023 zustande, legt das BMG den Vereinbarungsinhalt innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fest. 3 Das BMG kann den Vereinbarungsinhalt nach Satz 2 auch durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regeln; in der Rechtsverordnung werden auch die in den Absätzen 3 und 4 genannten Inhalte festgelegt.

Satz 3 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101).

(3)1 In der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 ist auch das Nähere zum Umfang und Nachweis der Ausstattung mit den aufgrund der Anforderungen nach diesem Gesetz erforderlichen Komponenten und Diensten zu regeln. 2 Ebenso ist zu vereinbaren, welche Komponenten und Dienste nach Satz 1 zum jeweiligen Monat, für den die TI-Pauschale gezahlt wird, vorhanden sein müssen.

(4) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 legen in der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 auch die Einzelheiten hinsichtlich des Übergangs zu der erstmaligen Anwendung der TI-Pauschale fest.

(5)1 Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 vereinbaren im Abstand von jeweils 2 Jahren, erstmals zum 29. 12. 2024 Anpassungen der Höhe der TI-Pauschale, sofern diese erforderlich sind. 2 Wird eine Änderung nach Satz 1 nicht innerhalb dieser Frist vereinbart, gilt die jeweils bestehende Vereinbarung zur Höhe der TI-Pauschale bis zur Vereinbarung einer Änderung nach Satz 1 fort.


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