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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
Sozialversicherungsrecht
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 70 SGB VII, Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten

(1)1 Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen 80 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen, sonst werden sie gekürzt, und zwar bei Witwen und Witwern, früheren Ehegatten und Waisen nach dem Verhältnis ihrer Höhe. 2 Bei Anwendung von Satz 1 wird von der nach § 65 Absatz 2 Nummer 2 und 3 oder § 68 Absatz 1 berechneten Rente ausgegangen; anschließend wird § 65 Absatz 3 angewendet. 3 § 65 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt. 4 Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- oder Pflegeeltern sowie Pflegekinder haben nur Anspruch, soweit Witwen und Witwer, frühere Ehegatten oder Waisen den Höchstbetrag nicht ausschöpfen.

Satz 2 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583). Satz 4 geändert durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl. I S. 1526).

(2) Sind für die Hinterbliebenen 80 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes festgestellt und tritt später ein neuer Berechtigter hinzu, werden die Hinterbliebenenrenten nach Absatz 1 neu berechnet.

(3) Beim Wegfall einer Hinterbliebenenrente erhöhen sich die Renten der übrigen bis zum zulässigen Höchstbetrag.


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