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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
Sozialversicherungsrecht
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 129 SGB VII, Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich

(1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig

  • 1.für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände,
  • 1a.für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände
    • a)bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereinen oder
    • b)bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereinen,
  • Nummer 1a eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3299), neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2447).

  • 2.für Haushalte,
  • 3.für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die §§ 125, § 128 und § 131 bleiben unberührt,
  • 4.für Personen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlasst worden ist,
  • 5.für Personen, die Leistungen der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach § 11 Absatz 3 SGB XII erhalten,
  • Nummer 5 neugefasst durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127).

  • 6.für Personen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 versichert sind,
  • 7.für Pflegepersonen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 17 versichert sind.

(2) und (3) (weggefallen)

Absätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3299).

(4)1 Absatz 1 Nummer 1a gilt nicht für

  • 1.Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe,
  • 2.Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke sowie
  • 3.Unternehmen, die Seefahrt betreiben.
2 Absatz 1 Nummer 1 und 1a gilt nicht für landwirtschaftliche Unternehmen der in § 123 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 genannten Art.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2447).

Zu § 129 siehe Ziff. 2.1..


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