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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
Sozialversicherungsrecht
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 202 SGB VII, Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten

1 Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle in der für die Anzeige von Berufskrankheiten vorgeschriebenen Form (§ 193 Absatz 8) unverzüglich anzuzeigen. 2 § 193 Absatz 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Satz 2 gestrichen durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626), bisheriger Satz 3 wurde Satz 2.


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