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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung



§ 151 SGB XIV, Absicherung gegen Krankheit

(1)1 Personen, die bis zum 1. 1. 2024 nach § 10 BVG oder in entsprechender Anwendung des § 10 BVG Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen erhalten haben, haben hinsichtlich der Behandlung von Nichtschädigungsfolgen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach dem 3. Kapitel des SGB V. 2 § 44 Absatz 2 gilt entsprechend. 3 Ansprüche nach § 143 bleiben von Satz 1 unberührt. 4 Die Leistungen nach Satz 1 erbringt für die zuständige Verwaltungsbehörde die Krankenkasse, die von der Person entsprechend § 173 SGB V gewählt wurde. 5 § 175 Absatz 4 Satz 1 bis 5 SGB V gilt entsprechend. 6 § 45 Satz 1 gilt entsprechend. 7 Die Berechtigten erhalten von der gewählten Krankenkasse eine elektronische Gesundheitskarte nach § 291 SGB V.

(2) (weggefallen)

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ruht für die Dauer einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.


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