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SVG – Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Sozialversicherungsrecht
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SVG – Soldatenversorgungsgesetz



§ 26 SVG, Arten der Dienstzeitversorgung

Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten umfasst:

  • 1.Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
  • 2.Unfallruhegehalt,
  • 3.Übergangsgeld,
  • 4.Ausgleich bei Altersgrenzen,
  • 5.Erhöhungsbetrag nach § 40 Absatz 5 Satz 3 1. Halbsatz,
  • 6.Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3,
  • 7.Ausgleichsbetrag nach § 64 Absatz 2,
  • 8.Anpassungszuschlag nach § 117 Satz 5,
  • 9.Leistungen nach den §§ 96 bis § 100,
  • 10.Einmalzahlungen nach § 105.

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