§ 113 SVG, Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. 1. 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
(1)
Die Rechtsverhältnisse der am 1. 1. 1977 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen regeln sich nach dem bis zum 31. 12. 1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
(2)1 Haben nach dem bis zum 31. 12. 1976 geltenden Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom 1. des Monats an, in dem der Antrag gestellt worden ist. 2 Anträge, die bis zum 31. 12. 1977 gestellt werden, gelten als am 1. 1. 1977 gestellt.
(3)1 Für am 1. 1. 1977 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. 12. 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und bis zum 31. 12. 1976 zurückgelegt worden sind, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. 2 Die Entscheidung trifft das BMVg im Einvernehmen mit dem BMI.
(4)1 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ist ab dem Inkrafttreten der 8. auf den 31. 12. 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verb. mit § 70 BeamtVG nicht mehr anzuwenden. 2 Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 41 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 68 und § 68 anzuwenden; bei der Anwendung von § 55b Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. 12. 1991 geltenden Fassung gilt § 120 Absatz 4 für die Verminderung der Prozentsätze entsprechend.
Satz 2 geändert durch G vom 27. 2. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) (1. 1. 2025).