Category Image
Gesetze

ZPO – Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung (ZPO)
Sonstige
Navigation
Navigation

ZPO – Zivilprozessordnung



§ 606 ZPO, Klageschrift

1 Soll ein Verfahren nach Maßgabe des § 184a Absatz 1 GVG vollständig in englischer Sprache geführt werden, so ist dies in der englischsprachigen Klageschrift anzugeben. 2 Sofern die Parteien eine Vereinbarung über die Führung des Verfahrens in englischer Sprache getroffen haben, ist diese Vereinbarung in der Klageschrift darzulegen.

§ 606 eingefügt durch G vom 7. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) (1. 4. 2025).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.