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BKV – Berufskrankheiten-Verordnung

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BKV – Berufskrankheiten-Verordnung



§ 8 BKV, Mitglieder

§ 8 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

(1)1 Der Sachverständigenbeirat besteht in der Regel aus 12 Mitgliedern, die vom BMAS für die Dauer von 5 Jahren berufen werden. 2 Dem Sachverständigenbeirat sollen angehören:

  • 1.8 Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, insbesondere der Fachrichtung Arbeitsmedizin oder Epidemiologie,
  • 2.2 Staatliche Gewerbeärztinnen oder Staatliche Gewerbeärzte und
  • 3.2 Ärztinnen oder Ärzte aus dem betriebs- oder werksärztlichen Bereich.

(2)1 Die Mitgliedschaft im Sachverständigenbeirat ist ein persönliches Ehrenamt, das keine Stellvertretung zulässt. 2 Der Name und die hauptamtliche Funktion der Mitglieder werden vom BMAS veröffentlicht.

(3)1 Die Mitglieder sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden; sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und zu unparteiischer Erfüllung ihrer Aufgaben sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2 Sie sind auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft verpflichtet, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten, insbesondere über den Inhalt und den Verlauf der Beratungen, Verschwiegenheit zu wahren.

(4)1 Das BMAS ist berechtigt, Mitglieder aus sachlichen Gründen oder wenn die persönlichen Voraussetzungen der Berufung entfallen sind, abzuberufen. 2 Die Mitglieder können jederzeit aus eigenem Entschluss die Mitgliedschaft beenden.


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