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MVV-RL – Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung

Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung) [MVV-RL]
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MVV-RL – Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung



Anlage I Ziff. 1 § 2 MVV-RL, Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung

(1) Die Durchführung und Abrechnung von Apheresen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ist erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig. Die Genehmigung ist Ärztinnen oder Ärzten zu erteilen, die berechtigt sind, die Facharztbezeichnung "Innere Medizin und Nephrologie", die Facharztbezeichnung "Innere Medizin" mit der Schwerpunktbezeichnung "Nephrologie" oder die Facharztbezeichnung "Kinder- und Jugendmedizin" mit der Zusatzbezeichnung "Kinder-Nephrologie" zu führen; für Letztgenannte ist die Genehmigung auf die Durchführung der Apherese für die Indikationen nach Anlage I Ziff. 1 § 3 Absatz 1, 2 zu beschränken, wenn sie nicht die indikationsspezifischen Anforderungen nach Satz 3 Buchstabe b 2. Spiegelstrich erfüllen. Ärztinnen oder Ärzten, die anderen Fachgebieten zugehören, für die die (Muster-)Weiterbildungsordnung die Durchführung therapeutischer Apheresen vorsieht, ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sie durch geeignete Belege hinreichende Erfahrungen

  • a)allgemein in der Durchführung von einer der in Anlage I Ziff. 1 § 3 genannten therapeutischen Apheresen und der Behandlung von Apherese-typischen Komplikationen und
  • b)indikationsspezifisch
    • -für Indikationen nach Anlage I Ziff. 1 § 3 Absatz 1 und 2: in der Diagnostik und Behandlung von Fettstoffwechselstörungen oder
    • -für Indikationen nach Anlage I Ziff. 1 § 3 Absatz 3: in der Diagnostik und Behandlung von rheumatoider Arthritis
nachweisen. Die Genehmigung ist auf die Indikationen zu beschränken, für die die indikationsspezifischen Anforderungen nach Buchstabe b erfüllt sind. Die verwendeten Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen richten sich nach der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und schließen auch diejenigen Ärzte ein, welche eine entsprechende Bezeichnung nach altem Recht führen.

(2) Soweit Ärztinnen und Ärzte am 6. 3. 2015 bereits über eine Genehmigung zur Erbringung von in Anlage I Ziff. 1 § 3 genannten therapeutischen Apheresen verfügen, sind sie weiterhin berechtigt, diese Leistungen zu erbringen.


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