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Richtlinien

MVV-RL – Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung

Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung) [MVV-RL]
Sozialversicherungsrecht
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MVV-RL – Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung



Anlage I Ziff. 14 § 5 MVV-RL, Zusätzliche Anforderungen an die Qualitätssicherung bei der Indikation gemäß Anlage I Ziff. 14 § 1 Nummer 6 und Nummer 10

(1) Das in Anlage I Ziff. 14 § 2 Absatz 4 genannte interdisziplinäre Team besteht mindestens aus

  • -dem für die Durchführung und Befundung der PET verantwortlichen Facharzt gemäß Anlage I Ziff. 14 § 2 Absatz 2 Nummer 1 und
  • -dem für den Patienten onkologisch verantwortlichen Arzt oder Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie.

(2) In die Entscheidungen gemäß Anlage I Ziff. 14 § 2 Absatz 4 Nummern 1 und 2 sollen Ärzte weiterer betroffener Fachgebiete einbezogen werden, sofern deren Expertise für die Entscheidungsfindung erforderlich ist. Anlage I Ziff. 14 § 3 Absatz 2 Satz 1 bis 3 sind anzuwenden. Die nachfolgenden Einrichtungen müssen werktäglich verfügbar sein:

  • -Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie,
  • -Radiologie mit dem technischen Fortschritt entsprechender bildgebender Diagnostik (MRT, CT),
  • -Strahlentherapie und
  • -Pathologie.

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