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Richtlinien

Zm-RL – Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren

Richtlinie über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Absatz 2 SGB V (Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren - Zm-RL)
Sozialversicherungsrecht
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Zm-RL – Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren



B.4. § 2 Zm-RL, Eingriffsspezifische Anforderungen an den Zweitmeiner

(1) Zur Erbringung der Zweitmeinung für den Eingriff sind Fachärztinnen oder Fachärzte folgender Fachrichtungen berechtigt:

  • 1.Innere Medizin und Angiologie,
  • 2.Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie,
  • 3.Innere Medizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie,
  • 4.Allgemeinmedizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie,
  • 5.Gefäßchirurgie,
  • 6.Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie,
  • 7.Allgemeinchirurgie oder
  • 8.Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie.

(2) Angehörige folgender nichtärztlicher Fachberufe können gemäß Allgemeiner Teil § 8 Absatz 3 zur Beratung hinzugezogen werden:

  • 1.Podologin/Podologe oder Medizinische Fußpflegerin/Medizinischer Fußpfleger,
  • 2.Orthopädieschuhmacherin/Orthopädieschuhmacher,
  • 3.Orthopädietechnik-Mechanikerin/Orthopädietechnik-Mechaniker oder Orthopädiemechanikerin und Bandagistin/Orthopädiemechaniker und Bandagist.

(3)1 Die Fachärztinnen oder Fachärzte nach Absatz 1 müssen

  • a)für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms besonders qualifiziert sein und
  • b)mit einem oder mehreren Fachärztinnen oder Fachärzten anderer Fachrichtungen gemäß Absatz 1 so zusammenarbeiten, dass deren Expertise bei Abgabe der Zweitmeinung bei Bedarf genutzt werden kann.
2 Als im Sinne der Richtlinie besonders qualifiziert gemäß Satz 1 Buchstabe a gelten Fachärztinnen und Fachärzte, die in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung pro Jahr durchschnittlich 30 Patienten mit diabetischem Fußsyndrom in einem multidisziplinären Setting behandelt haben. 3 Die Anforderung gemäß Satz 1 Buchstabe a ist bei der Beantragung entsprechend § 7 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Richtlinie nachzuweisen und das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung zur Kooperation gemäß Satz 1 Buchstabe b zu erklären. 4 Fachärztinnen und Fachärzte der Fachgruppen gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis 4 haben dabei die Kooperation mit Fachärztinnen oder Fachärzten der Fachgruppen nach Absatz 1 Nummer 5 bis 8, Fachärztinnen oder Fachärzten der Fachgruppen nach Absatz 1 Nummer 5 bis 8 haben dabei die Kooperation mit Fachärztinnen oder Fachärzten der Fachgruppen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zu erklären.

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