Category Image
Grundsätze

VVGeneralauftrag – VV Generalauftrag

Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

VVGeneralauftrag – VV Generalauftrag



Ziff. 5.5. VVGeneralauftrag, Anpassung des Verletztengeldes

(1) Anpassungen des Verletztengeldes nach § 70 SGB IX werden von der Krankenkasse vorgenommen.

(2) Anpassungen des Verletztengeldes nach § 47 Absatz 8 SGB VII werden von der Krankenkasse nur nach entsprechender Mitteilung des Unfallversicherungsträgers vorgenommen. In der Mitteilung des Unfallversicherungsträgers müssen das für die Anpassung maßgebliche Brutto- und Nettoarbeitsentgelt und der Anpassungszeitpunkt genannt sein.

(3) Das Verletztengeld darf nach der Anpassung 80 v. H. des Höchstregelentgelts nicht übersteigen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.